07.08.2025, 18:25
Um noch einen weiteren „Lösungsweg“ zum zweiten Teil in den Ring zu werfen:
Ich hab einen SE aus 779a ZPO geprüft, dort irgendwie 1192 BGB eingebaut und iE abgelehnt, weil die vorherige Klage bereits rechtskräftig abgewiesen worden ist.
Ich vermute, dass die Korrektoren bzgl des zweiten Teils viele unterschiedliche, „kreative“ und mehr oder weniger abwegige Lösungen präsentiert bekommen. Mal schauen, wie sie damit umgehen 🙃
Ich hab einen SE aus 779a ZPO geprüft, dort irgendwie 1192 BGB eingebaut und iE abgelehnt, weil die vorherige Klage bereits rechtskräftig abgewiesen worden ist.
Ich vermute, dass die Korrektoren bzgl des zweiten Teils viele unterschiedliche, „kreative“ und mehr oder weniger abwegige Lösungen präsentiert bekommen. Mal schauen, wie sie damit umgehen 🙃
07.08.2025, 18:38
(07.08.2025, 18:25)MV2025 schrieb: Um noch einen weiteren „Lösungsweg“ zum zweiten Teil in den Ring zu werfen:
Ich hab einen SE aus 779a ZPO geprüft, dort irgendwie 1192 BGB eingebaut und iE abgelehnt, weil die vorherige Klage bereits rechtskräftig abgewiesen worden ist.
Ich vermute, dass die Korrektoren bzgl des zweiten Teils viele unterschiedliche, „kreative“ und mehr oder weniger abwegige Lösungen präsentiert bekommen. Mal schauen, wie sie damit umgehen 🙃
Ich habe noch einen ganz anderen aber vermutlich falschen Lösungsweg:
Habe den §1169 BGB geprüft, weil im Kommentar stand das sich daraus ein Anspruch auf den Erlöses ergeben kann, nach auskehr des Erlöses an Gläubiger. Habe dann irgendwie mit dolo agit einrede angeführt das der Sicherungszweck oder so weggefallen ist . Ka hatte voll den Blackout🫠
08.08.2025, 15:01
Wie liefs heute bei euch Bres?
08.08.2025, 15:08
Heute: Honoraransprüche aus einem Coaching-Vertrag. Fraglich ob dieser wirksam war. Zu prüfen insbes: 123, 138 wegen wucherähnluch, Widerruf, 626, insbes 627. Ausführlich zu diskutieren war insbes Einordnung in Vertragstyp (Erg: Schwerpunkt dienstvertraglich), Auslegung von Loslösungsrechten. Prozessual: Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid von der Gegenseite. Eigentlich verfristet aber wg Verstoß gg 180 S. 3 ZPO Zustellung unwirksam.
08.08.2025, 15:09
]Heute: Honoraransprüche aus einem Coaching-Vertrag. Fraglich ob dieser wirksam war. Zu prüfen insbes: 123, 138 wegen wucherähnluch, Widerruf, 626, insbes 627. Ausführlich zu diskutieren war insbes Einordnung in Vertragstyp (Erg: Schwerpunkt dienstvertraglich), Auslegung von Loslösungsrechten. Prozessual: Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid von der Gegenseite. Eigentlich verfristet aber wg Verstoß gg 180 S. 3 ZPO Zustellung unwirksam.
08.08.2025, 15:11
(08.08.2025, 15:09)Kreiselschwader schrieb: ]Heute: Honoraransprüche aus einem Coaching-Vertrag. Fraglich ob dieser wirksam war. Zu prüfen insbes: 123, 138 wegen wucherähnluch, Widerruf, 626, insbes 627. Ausführlich zu diskutieren war insbes Einordnung in Vertragstyp (Erg: Schwerpunkt dienstvertraglich), Auslegung von Loslösungsrechten. Prozessual: Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid von der Gegenseite. Eigentlich verfristet aber wg Verstoß gg 180 S. 3 ZPO Zustellung unwirksam.
Wo hast du geschrieben?
08.08.2025, 15:14
(08.08.2025, 15:11)Examenoho schrieb:HH war genau das.(08.08.2025, 15:09)Kreiselschwader schrieb: ]Heute: Honoraransprüche aus einem Coaching-Vertrag. Fraglich ob dieser wirksam war. Zu prüfen insbes: 123, 138 wegen wucherähnluch, Widerruf, 626, insbes 627. Ausführlich zu diskutieren war insbes Einordnung in Vertragstyp (Erg: Schwerpunkt dienstvertraglich), Auslegung von Loslösungsrechten. Prozessual: Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid von der Gegenseite. Eigentlich verfristet aber wg Verstoß gg 180 S. 3 ZPO Zustellung unwirksam.
Wo hast du geschrieben?
08.08.2025, 15:14
NRW genauso
08.08.2025, 15:17
(08.08.2025, 15:11)Examenoho schrieb:(08.08.2025, 15:09)Kreiselschwader schrieb: ]Heute: Honoraransprüche aus einem Coaching-Vertrag. Fraglich ob dieser wirksam war. Zu prüfen insbes: 123, 138 wegen wucherähnluch, Widerruf, 626, insbes 627. Ausführlich zu diskutieren war insbes Einordnung in Vertragstyp (Erg: Schwerpunkt dienstvertraglich), Auslegung von Loslösungsrechten. Prozessual: Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid von der Gegenseite. Eigentlich verfristet aber wg Verstoß gg 180 S. 3 ZPO Zustellung unwirksam.
Wo hast du geschrieben?
NRW
08.08.2025, 15:26
Habe leider bezüglich des Widerrufs nur die §§ 355, 356 BGB geprüft und darauf abgestellt, ob die Beklagte Verbraucherin i.S.d. § 13 BGB ist.
Da die Umstände des Vertragsabschlusses dagegen sprechen, habe ich es abgelehnt und ihr kein Widerrufsrecht eingeräumt. Darauf habe ich Anfechtung wegen arglistiger Täuschung geprüft und abgelehnt. Dann habe ich ausführlich geprüft, ob ein Wucher vorliegt und im Ergebnis wegen mangels einer Zwangslage abgelehnt.
Da die Umstände des Vertragsabschlusses dagegen sprechen, habe ich es abgelehnt und ihr kein Widerrufsrecht eingeräumt. Darauf habe ich Anfechtung wegen arglistiger Täuschung geprüft und abgelehnt. Dann habe ich ausführlich geprüft, ob ein Wucher vorliegt und im Ergebnis wegen mangels einer Zwangslage abgelehnt.