26.11.2021, 21:17
(26.11.2021, 18:23)Andreas schrieb:(26.11.2021, 16:31)Gast schrieb: Nach § 15a Abs. 1 RVG kann der Rechtsanwalt auch in Fällen der Anrechnung sowohl die Geschäfts- als auch die Verfahrensgebühr jeweils in voller Höhe fordern, nur insgesamt nicht mehr als den um die Anrechnung geminderten Gesamtbetrag. In dem Ausgangsfall dürfte es deshalb zweckmäßig erscheinen, im Kostenfestsetzungsverfahren die volle 1,3-Verfahrensgebühr zu verlangen und vom eigenen Mandanten lediglich eine geminderte 0,55-Geschäftsgebühr (Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG) zu fordern.
Auch einen Punkt, den Praktiker bereits ansprach, möchte ich nochmal hervorheben: Verzug ist der wohl wichtigste Fall für einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch, aber nicht der einzige. Wie erwähnt sind Rechtsverfolgungskosten auch im Rahmen von sonstigen Schadensersatzansprüchen ersatzfähig und auch § 439 Abs. 2 BGB stellt eine mögliche Anspruchsgrundlage dar.
Vielen Dank. Das bringt noch mal Licht ins Dunkle. Ich komm irgendwie gar nicht mit dem Wortlaut von 15a RVG klar. Hat der Anwalt dann ein Wahlrecht oder muss er auf die Geschäftsgebühr anrechnen, um sich am Ende nicht gegenüber seinem Mandanten schadensersatzpflichtig zu machen? Theoretisch könnte er die Kosten seines Mandanten dann auch nochmal drücken, indem er einen geringeren Satz als 1,3 in Rechnung stellt.
Gebührenrechtlich hat der Anwalt ein Wahlrecht. Die Gegenseite kann also nicht im Kostenfestsetzungsverfahren einwenden, er möge doch die Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr anrechnen.
Auf einem anderen Blatt steht, ob er aufgrund des Anwaltsvertrags dazu verpflichtet ist, sein Wahlrecht dahingehend auszuüben, dass er die Verfahrens- auf die Geschäftsgebühr anrechnet. Ohne es recherchiert zu haben, halte ich das in dem hier diskutierten Fall für gut vertretbar – zumindest dann, wenn der Mandant kein signifikant höheres Insolvenzrisiko aufweist als der Gegner.
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Frage zu vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Geschäftsgebühr) - von Andreas - 25.11.2021, 17:47
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