15.07.2021, 12:42
Grundsätzlich unwiderruflich sind nur Prozesshandlungen, die die Prozesslage unmittelbar beeinflussen (Bewirkungshandlungen).
Dagegen können Prozesshandlungen, deren Erfolg erst durch ein Tätigwerden des Gerichts eintritt (Erwirkungshandlungen), einseitig zurückgenommen werden, solange durch sie keine Prozesssituation geschaffen wird, die im Interesse der Gegenpartei nicht mehr ohne deren Einwilligung verändert oder aufgehoben werden darf.
Die einseitige Erledigungserklärung ist eine (gem. § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte) Klageänderung und zielt damit nur darauf ab, eine andere Entscheidung des Gerichts herbeizuführen (= Erwirkungshandlung). Die geänderte Klage kann aber (ebenso privilegiert) wieder in ihre ursprüngliche Form zurück geändert werden.
Dagegen können Prozesshandlungen, deren Erfolg erst durch ein Tätigwerden des Gerichts eintritt (Erwirkungshandlungen), einseitig zurückgenommen werden, solange durch sie keine Prozesssituation geschaffen wird, die im Interesse der Gegenpartei nicht mehr ohne deren Einwilligung verändert oder aufgehoben werden darf.
Die einseitige Erledigungserklärung ist eine (gem. § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte) Klageänderung und zielt damit nur darauf ab, eine andere Entscheidung des Gerichts herbeizuführen (= Erwirkungshandlung). Die geänderte Klage kann aber (ebenso privilegiert) wieder in ihre ursprüngliche Form zurück geändert werden.
Nachrichten in diesem Thema
einseitige Erledigung - von JuraXY - 14.07.2021, 21:05
RE: einseitige Erledigung - von Landvogt - 15.07.2021, 12:42