15.07.2021, 23:01
(14.07.2021, 23:22)Praktiker schrieb:(14.07.2021, 14:59)Guestlaw schrieb:(14.07.2021, 14:20)Praktiker schrieb:(14.07.2021, 13:56)Guestlaw schrieb:(14.07.2021, 03:47)Gast schrieb: Bei der (übereinstimmenden; wenn die denn vorliegt) Erledigung nach VU würde ich so grob nach Bauchgefühl vor allem meinen, dass erst die Kostentragungspflicht wegen des Versäumnisses festgestellt werden muss, bevor wegen der Erledigung die übrigen Kosten nach billigem Ermessen verteilt werden.
Bin jetzt bei meinem Entscheidungsvorschlag..
Habe jetzt mit dem 1. Antrag angefangen und rausgearbeitet, dass es doch eine einseitige Erledigungserklärung war, sodass der Beklagte die Kosten zu tragen hat, wenn die Klage nach Erhebung unzulässig/unbegründet geworden ist und er es nicht verursacht hat. Wenn sie aber von Anfang an unzulässig/unbegründet war, dann der Kläger.
Bei mir wäre ja ersteres der Fall, weil der Beklagte halt irgendwann geräumt hat.
Aber ich verstehe einfach immer noch nicht wie ich da den VU einbaue...
Vom Bauchgefühl her müsste ich ja schon irgendwie den Einspruch prüfen. Aber irgendwie ändert es doch nichts an der Sache. Kann es sein dass der VU doch keine Rolle spielt wegen der Erledigung?
In der Sache spielt das VU da keine Rolle. Aber ohne wirksamen Einspruch käme man doch wohl nicht zur Klageänderung, insofern hängt es schon miteinander zusammen. Ist im VU nur die Räumung ausgesprochen oder noch etwas anderes? So hatte ich es verstanden, dann wäre das VU ggf. teilweise aufrechtzuerhalten, aber wahrscheinlich war das ein Missverständnis.
Im VU sind auch die anderen Anträge der 1. Klageschrift angesprochen wie zB die RA-Kosten und die Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Die Nutzungsentschädigung wurde dann aber immer mehr und er hat dementsprechend auch Klage erweitert.
Da ich jetzt aber erstmal nur den 1. Klageantrag also die Kostentragungspflicht nach Klageerledigung prüfe spielt das erstmal keine Rolle.
Was meinst du mit ohne wirksamen Einspruch käme es nicht zur Klageänderung?
Dann ist die Lage doch so:
- hinsichtlich Räumungsausspruch wird das VU nicht aufrecht erhalten, da Klageänderung in Feststellung
- hinsichtlich der Zahlungsanträge wird das VU aufrecht erhalten
- hinsichtlich der erweiterten Anträge wird (erstmals) verurteilt.
Wäre der Einspruch unzulässig, wäre der Prozess nicht zurückversetzt und damit auch keine Klageerweiterung oder Erledigung möglich, oder? Also ist die Zulässigkeit des Einspruchs auch insoweit vorrangig zu prüfen.
Habe es jetzt denke ich durchblickt, danke nochmal.
Wie würdest du dann den Tenorvorschlag machen?
So in etwa? :
Ich schlage folgenden Tenor vor:
VU: Das Versäumnisurteil des LG ... vom ... wird hinsichtlich der Zahlungsanträge aufrechterhalten. Im Übrigen, hinsichtlich des Räumungsanspruches wird es aufgehoben.
Klageerweiterung: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ... € zu zahlen.
Nachrichten in diesem Thema
VU + Erledigung? Hilfe! - von Guestlaw - 13.07.2021, 21:45
RE: VU + Erledigung? Hilfe! - von Landvogt - 13.07.2021, 23:33
RE: VU + Erledigung? Hilfe! - von Gast - 14.07.2021, 10:21
RE: VU + Erledigung? Hilfe! - von Gast - 14.07.2021, 03:47
RE: VU + Erledigung? Hilfe! - von Guestlaw - 14.07.2021, 13:56
RE: VU + Erledigung? Hilfe! - von Praktiker - 14.07.2021, 14:20
RE: VU + Erledigung? Hilfe! - von Guestlaw - 14.07.2021, 14:59
RE: VU + Erledigung? Hilfe! - von Praktiker - 14.07.2021, 23:22
RE: VU + Erledigung? Hilfe! - von Guestlaw - 15.07.2021, 23:01
RE: VU + Erledigung? Hilfe! - von Praktiker - 16.07.2021, 21:56
RE: VU + Erledigung? Hilfe! - von Guestlaw - 17.07.2021, 13:09
RE: VU + Erledigung? Hilfe! - von Gast - 18.07.2021, 21:07
RE: VU + Erledigung? Hilfe! - von Gast - 18.07.2021, 21:42
RE: VU + Erledigung? Hilfe! - von Guestlaw - 08.08.2021, 16:01
RE: VU + Erledigung? Hilfe! - von Praktiker - 08.08.2021, 21:07
RE: VU + Erledigung? Hilfe! - von Praktiker - 14.07.2021, 08:15
RE: VU + Erledigung? Hilfe! - von Gast - 14.07.2021, 15:07