25.06.2021, 00:16
(24.06.2021, 07:53)ScoobyDoo schrieb: Hallo,
ich soll ein Urteil zu einem Fall schreiben, in dem die Beklagte behauptet die beim Kläger bestellte Ware nie erhalten zu haben (Turnschuhe in einem Versandbeutel).
Diese sind laut Sendungsverfolgung der Beklagten zugestellt worden, obwohl sie nachweisen kann zur angegebenen Zeit gar nicht zuhause gewesen zu sein .
Im Briefkasten befand sich weder eine Karte, dass das Päckchen beim Nachbarn XY abgegeben wurde noch hat sich einer der Nachbarn gemeldet. Eine elektronische Unterschrift wurde nicht von der Beklagten geleistet und ein Abstell - OK auch nicht gegeben.
Wer trägt in dem Fall die Beweislast? Grundsätzlich weiß ich, dass der Verkäufer beim Verbrauchsgüterkauf die Gefahr des zufälligen Untergangs trägt. Aber wie wirkt sich die angebliche Ablieferung bei der Beklagten durch das Versandunternehmen (Hermes) aus? Möglicherweise wurde das Päckchen im Flur abgestellt und jemand Drittes hat es mitgenommen. Wie soll die Beklagte beweisen etwas nicht erhalten zu haben?
Danke für euren Input!
LG
§ 447 BGB bewirkt nur den Übergang der Preisgefahr, fingiert aber nicht die Erfüllung. Der Verkäufer kann sich also nicht auf 362 BGB, sondern nur auf § 275 Abs. 1 BGB berufen, wenn die Ware "weg" sein sollte . Erfüllung nach § 362 BGB tritt nur ein, wenn der Verkäufer seine Leistungspflicht erfüllt hat, im Fall des § 433 Abs. 1 BGB also die Übergabe und Übereignung. Da die Befreiung von der Leistungspflicht ein Umstand ist, der für den Verkäufer günstig ist, trifft ihn die Beweislast. Bei einem Versendungskauf fallen Leistungs- und Erfüllungsort regelmäßig auseinander; es sei denn, es wurde eine Bringschuld vereinbart. Liegt nun kein Verbrauchsgüterkauf vor, muss der Verkäufer nur beweisen, dass er die Sache an eine "qualifizierte" (externe) Transportperson zur Auslieferung übergeben hat. Er wird dann nach § 447 BGB von seiner Leistungspflicht befreit, geht also nicht Gefahr noch einmal leisten zu müssen; er kann sich ggf. auf § 275 BGB berufen und dennoch den Kaufpreis verlangen. Bei einem Verbrauchsgüterkauf geht die Leistungsgefahr/Preisgefahr demgegenüber nicht schon mit der Übergabe an die Transportperson auf den Käufer über. Will der Verkäufer sein Geld, muss er vielmehr beweisen, dass er erfüllt hat. Stellt sich heraus, dass die Sache "weg" ist, kann sich der Verkäufer zwar auf § 275 I BGB berufen, hat dann aber wegen § 326 I BGB keinen Anspruch auf den Kaufpreis.
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Beweislast Annahme Päckchen - von ScoobyDoo - 24.06.2021, 07:53
RE: Beweislast Annahme Päckchen - von Gast - 24.06.2021, 10:45
RE: Beweislast Annahme Päckchen - von Gast - 24.06.2021, 10:46
RE: Beweislast Annahme Päckchen - von Gast - 24.06.2021, 18:26
RE: Beweislast Annahme Päckchen - von Gast - 24.06.2021, 21:12
RE: Beweislast Annahme Päckchen - von Gast - 25.06.2021, 00:16