25.03.2018, 14:30
:rolleyes: Da steht doch eindeutig, dass bei abgeschlossener Berufsausbildung die Ausbildungs-, Weiterbildungs- und auch Fortbildungskosten als Werbekosten abgesetzt werden können. Spätestens seitdem du das zweite Examen bestanden hast, besitzt du doch zweifellos eine abgeschlossene Berufsausbildung.
§ 1 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) definiert die Fortbildung als Bildungsmaßnahme, die zum Ziel hat die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen, oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen. Das trifft doch eindeutig auf die Notenverbesserung zu und ist insofern absetzbar. Wenn man nicht am Prüfungsort wohnt, könnte man sogar drüber nachdenken Hotel- und Verpflegungspauschale geltend zu machen. Du solltest doch als Jurist über die notwendigen handwerklichen Fähigkeiten verfügen, das gegenüber deinem FA zu begründen.
§ 1 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) definiert die Fortbildung als Bildungsmaßnahme, die zum Ziel hat die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen, oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen. Das trifft doch eindeutig auf die Notenverbesserung zu und ist insofern absetzbar. Wenn man nicht am Prüfungsort wohnt, könnte man sogar drüber nachdenken Hotel- und Verpflegungspauschale geltend zu machen. Du solltest doch als Jurist über die notwendigen handwerklichen Fähigkeiten verfügen, das gegenüber deinem FA zu begründen.
Nachrichten in diesem Thema
Verbesserungsversuch - von Sepp - 23.03.2018, 22:37
RE: Verbesserungsversuch - von google ist dein Freund - 23.03.2018, 23:54
RE: Verbesserungsversuch - von Sepp - 24.03.2018, 14:07
RE: Verbesserungsversuch - von Gast - 24.03.2018, 16:39
RE: Verbesserungsversuch - von google ist dein Freund - 4real! - 25.03.2018, 14:30