28.05.2021, 14:51
(28.05.2021, 11:16)Gast schrieb:(28.05.2021, 06:48)Gast schrieb:(28.05.2021, 02:16)Gast schrieb: Für die Sachrüge dürfen doch ausschließlich die Feststellungen des Urteils herangezogen werden. Es darf sich also nur aus den Feststellungen selbst ein Widerspruch ergeben.
Das ist nicht richtig. Das Revisionsgericht prüft auf die Sachrüge Rechtsfehler anhand der Urteilsgründe. Es kann in allen Teilen Fehler beanstanden, auch in Beweiswürdigung und Strafzumessung.
Also wir haben das anders gelernt und im Assex Skript ( meine ich ) steht es auch. Natürlich sollen Fehler in der Beweiswürdigung und Strafzumessung innerhalb der Sachrüge beanstandet werden, aber eben nur auf Grundlage der Urteilsfeststellungen. Du darfst dafür nicht das Verfahrensprotokoll zb. heranziehen.
Ich glaube ihr meint in der Sache das gleiche und redet nur aneinander vorbei.
Im Rahmen der Darstellungsrüge prüft das Revisionsgericht auch die tatsächlichen Feststellungen (den Sachverhalt) und die Beweiswürdigung. U.a. prüft es in diesem Zusammenhang, ob die Beweiswürdigung auf einer "tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und die vom Gericht gezogenen Schlussfolgerungen nicht etwa nur bloße Vermutungen darstellen, die letztlich nicht mehr als einen bloßen Verdacht zu begründen vermögen" (d.h. das Ergebnis der Beweiswürdigung [die tatsächlichen Feststellungen] muss eine Grundlage haben, die den Schluss auf das gefundene Ergebnis nachvollziehbar erscheinen lässt).
Schreibt das Gericht also in der Beweiswürdigung etwa
Zitat:"Dass der Angeklagte am (...) um 9:00 Uhr in X war, steht auf Grund der glaubhaften Aussage des Zeugen (...) zur Überzeugung des Gerichts fest. Dieser hat ausgesagt, den Angeklagten am (...) um 9:00 Uhr in Y gesehen zu haben."
wäre das ein Darstellungsmangel. Die fehlerhafte Beweiswürdigung ist aus den Urteilsgründen ersichtlich.
Wenn das Gericht dagegen in der Beweiswürdigung die Zeugenaussage unzutreffend wiedergibt und auf der Grundlage dieser unzutreffenden Wiedergabe - folgerichtig - seine tatsächlichen Feststellungen trifft, ist das mit der Darstellungsrüge nicht angreifbar.
Diese Konstellation wäre vielmehr ein Fall für die Inbegriffsrüge (vgl. § 261 StPO). Diese scheitert aber regelmäßig am Rekonstruktionsverbot.
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Revision bei fehlerhafter Beweiswürdigung - von Gast - 26.05.2021, 13:34
RE: Revision bei fehlerhafter Beweiswürdigung - von Gast - 26.05.2021, 14:14
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