07.04.2021, 16:37
OLG Koblenz vom 25.07.2019 - 6 U 80/19 (BeckRS 2019, 24218):
Käufer setzte Frist zur "Nachbesserung", obwohl diese ersichtlich nicht möglich war (ging um ein als Mietwagen genutztes Kfz, das als Werkswagen verkauft wurde). Das OLG schreibt dazu, dass die Verwendung des Begriffes "Nachbesserung" unschädlich war, da diese Formulierung im Sinne eines allgemeinen Nacherfüllungsbegehrens zu begreifen war.
(In diesem Fall kam es darauf dann aber im Ergebnis nicht mehr drauf an, da die Fristsetzung insgesamt gem § 326 V entbehrlich war, da beide Nacherfüllungsalternativen unmöglich waren).
Käufer setzte Frist zur "Nachbesserung", obwohl diese ersichtlich nicht möglich war (ging um ein als Mietwagen genutztes Kfz, das als Werkswagen verkauft wurde). Das OLG schreibt dazu, dass die Verwendung des Begriffes "Nachbesserung" unschädlich war, da diese Formulierung im Sinne eines allgemeinen Nacherfüllungsbegehrens zu begreifen war.
(In diesem Fall kam es darauf dann aber im Ergebnis nicht mehr drauf an, da die Fristsetzung insgesamt gem § 326 V entbehrlich war, da beide Nacherfüllungsalternativen unmöglich waren).
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Materielles Recht - von HILFE123 - 03.04.2021, 10:34
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