17.03.2021, 23:16
Du solltest allerdings aufpassen, dass du in der Klausur nichts von einer materiellen Rechtswidrigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung schreibst. Es ist zwar allen klar, dass du damit meinst, dass die Abwägung zwischen Vollzugs- und Aussetzungsinteresse meinst. Für den Korrektor ist es aber ein gefundenes Fressen, weil er dir unterstellen kann, du hättest nicht verstanden, dass es sich bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht um einen VA handelt.
Nachrichten in diesem Thema
Frage zu § 80 VwGO - von Gast - 17.03.2021, 01:40
RE: Frage zu § 80 VwGO - von Gast - 17.03.2021, 09:24
RE: Frage zu § 80 VwGO - von Gast - 17.03.2021, 23:16
RE: Frage zu § 80 VwGO - von Gast - 18.03.2021, 12:05