13.01.2021, 22:20
(13.01.2021, 12:54)Gast schrieb: Daraus ergibt sich auch der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfung des Vorliegens des Tatbestandes im Rahmen der Prüfung der Begründetheit (AF Klage standardmäßig Erlass der Verfügung, Dauer-VA Schluss der mündlichen Verhandlung
So darf man denken, weil man es sich so auch gut einprägen kann. Aber man sollte es tunlichst nichts so schreiben. Das BVerwG betont immer wieder, dass die Frage, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, eine materiell-rechtliche sei und es eine prozessuale Regel ("bei Anfechtungsklage i.d.R. ...") nicht gibt. Eine Faustformel lautet zwar, dass bei belastenden Nicht-Dauer-VAen der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich sei. Das ist aber nur eine grobe Näherung, weil es zahlreiche Ausnahmen gibt, und nicht unbedingt identisch mit dem Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung.
Nachrichten in diesem Thema
Standardmaßnahmen (VerwaltungsR) - von Gast_NRW - 13.01.2021, 10:16
RE: Standardmaßnahmen (VerwaltungsR) - von Gast - 13.01.2021, 12:54
RE: Standardmaßnahmen (VerwaltungsR) - von Gast - 13.01.2021, 22:20