03.11.2016, 19:42
Ist nach Abschluss der 2. Instanz ohne Zulassung der Revision und mangels Beschwer nach EGZPO §26Nr. 8 für die Gehörsrüge nach 321a ZPO und wg. Art. 103 Abs. 1 GG zu stellen, (im Anschluss soll Verfassungsbeschwerde eingelegt werden) RA-Zwang und worin würde sich dieser ggf. begründen (NJW 2005/2017 begründet ihn nicht weil vom BGH im Rahmen der NZB festgelegt mit BGH-Anwalt und nicht im Rahmen der Verfassungsbeschwerde). § 78 ZPO lässt nach Gesetzeserläuterung im Rahmen der Prüfung vAw zu dass sich die Partei unmittelbar an das Gericht wenden kann bei handlungen, die keine Prozesshandlungen im engeren Sinn sind. Anwalt oder nicht?