14.09.2020, 14:37
(14.09.2020, 13:57)Gast schrieb: Einfache Streitgenossen können nur über solche Tatsachen als Zeugen vernommen werden, die ausschließlich andere Streitgenossen betreffen (ThP vor § 373 Rn. 6 m.w.N.). Das im Beispiel nicht der Fall, weil das Beweisthema (Unfallhergang) auch für die Eigenhaftung von B nach § 18 Abs. 1 StVG relevant ist.
Das ist grds. richtig, nur meinte der Fragesteller hier die isolierte DriWikl, dann ist der Dritte ja nicht Streitgenosse, so dass die im Th/P zitierte Rspr. hier nicht gilt.
Im Ausgangsfall ist der Dritte deshalb nicht Zeuge, weil Klage und Widerklage zwar zwei Klagen, aber trotzdem "ein Verfahren" sind, so dass der Dritte Partei des Verfahrens ist und daher nicht Zeuge sein kann (vgl. BGH NJW 2018, 3016; NJW 2001, 2094).
Hope that helps.
Gruss
T. Kaiser
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isolierte Drittwiderklage - von Frage7373 - 14.09.2020, 13:22
RE: isolierte Drittwiderklage - von Gast - 14.09.2020, 13:57
RE: isolierte Drittwiderklage - von T. Kaiser - 14.09.2020, 14:37