06.08.2020, 22:48
Was den fehlenden Fehlschlag betrifft, stimme ich dir zu.
Ich würde aber sagen, dass ein beendeter Versuch vorliegen könnte. Die Einlassung ist nicht das einzige, woraus man ableiten kann, was die Täter sich wohl bei der Tat gedacht haben (Rücktrittshorizont). Sie kann wie alles andere nur ein Indiz darstellen. Daher kommt es auch darauf an wie gefährlich die Wunde tatsächlich war, da man aus der Gefährlichkeit (Lebensgefahr?) ggf. Rückschlüsse auf die Gedanken der Täter ziehen kann.
Ist die Wunde - für Laien ersichtlich - extrem gefährlich wird man evtl. davon ausgehen können, dass auch die Täter die Lebensgefahr erkannten (unter Berücksichtigung der Gesamtumstände), sodass ein beendeter Versuch vorliegen könnte und eine zufällige Rettung durch den Rettungsdienst nicht ausreichen würde.
Diese Rückschlüsse sind ohne eine Einlassung der Täter natürlich nicht unproblematisch (in dubio pro reo) und die Gefährlichkeit der Wunde stellt nur ein Indiz dar, letztlich macht man aber bei der Subsumption des Tötungsvorsatzes nichts anderes. Du hast keine Einlassung der Täter, wie kamst du also dazu den Tötungsvorsatz zu bejahen? Selbes Vorgehen mMn.
Ich würde aber sagen, dass ein beendeter Versuch vorliegen könnte. Die Einlassung ist nicht das einzige, woraus man ableiten kann, was die Täter sich wohl bei der Tat gedacht haben (Rücktrittshorizont). Sie kann wie alles andere nur ein Indiz darstellen. Daher kommt es auch darauf an wie gefährlich die Wunde tatsächlich war, da man aus der Gefährlichkeit (Lebensgefahr?) ggf. Rückschlüsse auf die Gedanken der Täter ziehen kann.
Ist die Wunde - für Laien ersichtlich - extrem gefährlich wird man evtl. davon ausgehen können, dass auch die Täter die Lebensgefahr erkannten (unter Berücksichtigung der Gesamtumstände), sodass ein beendeter Versuch vorliegen könnte und eine zufällige Rettung durch den Rettungsdienst nicht ausreichen würde.
Diese Rückschlüsse sind ohne eine Einlassung der Täter natürlich nicht unproblematisch (in dubio pro reo) und die Gefährlichkeit der Wunde stellt nur ein Indiz dar, letztlich macht man aber bei der Subsumption des Tötungsvorsatzes nichts anderes. Du hast keine Einlassung der Täter, wie kamst du also dazu den Tötungsvorsatz zu bejahen? Selbes Vorgehen mMn.
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Erste Strafakte - von Hesse12 - 04.08.2020, 20:54
RE: Erste Strafakte - von Gast - 06.08.2020, 22:48
RE: Erste Strafakte - von Gast - 07.08.2020, 16:30
RE: Erste Strafakte - von Gast - 07.08.2020, 17:47
RE: Erste Strafakte - von Gast - 12.08.2020, 19:17