23.07.2020, 19:32
Im ersten Post steht, er hätte den TÜV-Bericht gefälscht, nicht die ZLB I. In jedem Fall kommt hier nur § 267 StGB in Betracht.
§ 132 klingt denkbar, aber ich hab da ein Störgefühl. Er stellt ja keine Papiere aus, sondern fälscht welche. § 132 wäre gegeben, wenn er sich ins Amt stellt und anfängt, Ausweise auszustellen.
Also:
Vorlegen des TÜV-Berichts mit falschem Datum bei dem Käufer = § 267 Alt. 2, 3 (im Konkretum nur Alt. 3, Alt. 2 kannst du ins wesentliche Ergebnis der Ermittlungen packen)
Ggf. § 263 durch Täuschung und zulasten des Käufers, soweit ein Vermögensschaden besteht.
Vergiss auch nicht, die Einziehung der unechten Urkunden nach §§ 282, 74 Abs. 2 StGB ins Konkretum zu schreiben
§ 132 klingt denkbar, aber ich hab da ein Störgefühl. Er stellt ja keine Papiere aus, sondern fälscht welche. § 132 wäre gegeben, wenn er sich ins Amt stellt und anfängt, Ausweise auszustellen.
Also:
Vorlegen des TÜV-Berichts mit falschem Datum bei dem Käufer = § 267 Alt. 2, 3 (im Konkretum nur Alt. 3, Alt. 2 kannst du ins wesentliche Ergebnis der Ermittlungen packen)
Ggf. § 263 durch Täuschung und zulasten des Käufers, soweit ein Vermögensschaden besteht.
Vergiss auch nicht, die Einziehung der unechten Urkunden nach §§ 282, 74 Abs. 2 StGB ins Konkretum zu schreiben
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Anklageschrift - von NRWLER12 - 23.07.2020, 11:54
RE: Anklageschrift - von GAsst - 23.07.2020, 16:36
RE: Anklageschrift - von GAsdt - 23.07.2020, 16:40
RE: Anklageschrift - von Nrwöer - 23.07.2020, 17:01
RE: Anklageschrift - von GAsst - 23.07.2020, 19:32