22.04.2020, 09:46
Die Begründung für die Begrenzungen sind verschieden, sodass ich eigentlich keinen Raum dafür sehe, hier eine Ausnahme zu machen. Maximal 150% gilt, weil das Land über die Unterhaltsbeihilfe sicherstellt, dass du überleben kannst. Verdienst du genug, sparen sie sich das Geld.
Die 8 Stunden gelten, weil das Ref als Vollzeitaufgabe verstanden wird und entsprechend § 73 LBG 8 Stunden regelmäßig das maximum sind, das man ohne Beeinträchtigung der Dienstpflichten nebenher machen kann.
Diese 8 Stunden dürften aber wie gesagt nur eine Regel sein. Wenn du darlegst, warum du auch mehr arbeiten kannst, ohne dass das Ref darunter leidet, könnte hier eine Ausnahme möglich sein. Abraten würde ich von einer falschen Angabe, da dies letztlich eine Verletzung deiner Dienstpflichten wäre.
Die 8 Stunden gelten, weil das Ref als Vollzeitaufgabe verstanden wird und entsprechend § 73 LBG 8 Stunden regelmäßig das maximum sind, das man ohne Beeinträchtigung der Dienstpflichten nebenher machen kann.
Diese 8 Stunden dürften aber wie gesagt nur eine Regel sein. Wenn du darlegst, warum du auch mehr arbeiten kannst, ohne dass das Ref darunter leidet, könnte hier eine Ausnahme möglich sein. Abraten würde ich von einer falschen Angabe, da dies letztlich eine Verletzung deiner Dienstpflichten wäre.
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Nebentätigkeit - von Gast233 - 17.04.2020, 16:38
RE: Nebentätigkeit - von Gast - 18.04.2020, 14:44
RE: Nebentätigkeit - von Gast - 18.04.2020, 14:46
RE: Nebentätigkeit - von GAsst - 22.04.2020, 09:46