15.02.2020, 13:41
(14.02.2020, 21:51)Revisionsgrund schrieb: Mir ist die NRW-Rechtslage und Praxis nicht im Detail bekannt - wurde das Geld tatsächlich einbehalten? Häufig wird doch lediglich die Unterhaltsbeihilfe gekürzt; ich lese in der wohl maßgeblichen Verordnung jedenfalls nur etwas von Anrechnung.
Insofern stellt sich die Frage, was eigentlich geltend gemacht werden soll!? Der wirtschaftliche Nachteil ist klar, nur erkenne ich noch nicht die Kosten/den Aufwand, der steuerlich abzugsfähig sein soll. Die in Folge der Anrechnung verminderte Unterhaltsbeihilfe ist ja bereits - automatisch - über die Lohnsteuer eingeflossen. Dass man mehr hätte haben können, wenn es die Anrechnung nicht gäbe, ist mE leider nicht berücksichtigungsfähig.
Glaube nicht, dass es um gekürzte Unterhaltsbeihilfe geht.
Mittlerweile ist es in einigen Bundesländern so, dass die Kanzleien das Gehalt in der Anwaltsstation an das LBV überweisen und dieses dann Unterhaltsbeihilfe und Gehalt an die Referendare auszahlt und dabei dann die entsprechenden Abzüge, Steuern usw. vornimmt.
Denke, dass der Threadersteller da etwas zurückholen will. Eine Antwort auf die ursprüngliche Frage habe ich allerdings leider nicht.
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Steuerklärung - vom LBV einbehaltenes Geld - von NRW - 12.02.2020, 10:52
RE: Steuerklärung - vom LBV einbehaltenes Geld - von Revisionsgrund - 14.02.2020, 21:51
RE: Steuerklärung - vom LBV einbehaltenes Geld - von Gast - 15.02.2020, 13:41
RE: Steuerklärung - vom LBV einbehaltenes Geld - von Gast - 18.02.2020, 21:55
RE: Steuerklärung - vom LBV einbehaltenes Geld - von NRWlul - 15.02.2020, 18:07