08.12.2021, 10:32
(19.09.2019, 09:46)GastNrw20 schrieb: Ich hatte es in der StA Klausur so gemacht, dass ich - wenn ein Verhalten evtl mehrere oder verschiedene Straftatbestände erfüllen könnte - beim ersten Delikt einen Obersatz formuliert habe, dh "indem X... könnte er sich hinreichend tv eines... gemacht haben."
Wenn das Gutachten dann bspw ergeben hat nein, er hat nicht mit Tötungsvorsatz gehandelt, dann habe ich bei den nachfolgenden Delikten, zb fahrlässige Tötung, nurnoch geschrieben "durch das vorgenannte Verhalten"... Das hat schonmal etwas eingespart.
Ganz grundlegend vlt noch etwas, das ich von anderen Mitschreibern gehört habe, hinreichenden TV nicht am Anfang - und erst recht nicht bei jedem Delikt - definieren. Eine Kollegin hat das gemacht, bei der Einsichtnahme folgender Kommentar am Rand: überflüssig, da selbstverständlich. Es stand sogar noch im Bewertungsbogen sowas drin wie, dass die Kandidatin durch diese überflüssige Wiederholung den eindruck der fehlenden Fähigkeit zur korrekten Schwerpunktsetzung bestärkt. Hat ihn also scheinbar sehr gestört.
Nur bei wirklichen Schwerpunkten habe ich wirklich sauberen Gutachtenstil verwendet, Faustregel: wenn ich da mehr als eine Spalte zu geschrieben habe, gabs auch Obersatz, Definition, Subsumtion und Ergebnis.
Ansonsten verkürzt (A hat... Weggenommen, da er den Gewahrsam des... durch... gebrochen hat.)
Bei unproblematischen Punkten (Diebstahlsobjekt als fremde Sache) nur die bloße Feststellung (ist auch eine fremde bewegliche Sache).
Bei Delikten, deren Prüfung zwar nahelag, aber bei denen man direkt sah, dass es an einem Merkmal scheitert, habe ich das im Urteilsstil abgehandelt (hat sich nicht wg... hinr. tv gemacht. Die von ihm eingesteckte Sache stand in seinem Eigentum und war somit nicht fremd). Ist jetzt ein schlechtes Beispiel, aber in solchen Fällen halt wirklich die Verneinung des hinreichenden TV voranstellen und dann nur das fehlende Merkmal anreißen.
Bei der Versuchsprüfung hab ich nie diese Vorprüfung gemacht (Strafbarkeit des Versuchs). Habe mich da an Kaiser orientiert, die sagten: selbstverständlich müsste der Versuch mit Strafe bedroht sein, genauso wie das vollendete Delikt. Macht Sinn. Dass er strafbar ist, stellst du ja im Obersatz klar, indem du da die Normen nennst. Wurde mir in der Klausur nicht angestrichen. Im Gegenteil, bei mir war ein Haken am Rand neben der Normenkette; eine Kollegin hingegen hat die Vorprüfung gemacht. Randnotiz: überflüssig. War sehr überrascht, weil ich das aus dem Studium auch so verinnerlicht hatte, dass ich erst ein bisschen Bammel hatte, das wegzulassen. Aber das sind halt pro Versuchsprüfung zwei Sätze, die man spart.
Als ich in der Klausur merkte, dass die Zeit schon sehr weit gerannt ist, habe ich bei der Beweiswürdigung die wichtigsten Beweise noch ausführlich gewürdigt, insbesondere natürlich die, wo Verwertungsverbote in Betracht kamen. Dann so bei den unwichtigeren Beweisen nur noch geschrieben von wegen "Dieses Ergebnis wird auch gestützt von den..." war bei mir am Rand alles abgehakt, also nicht negativ bewertet scheinbar.
Ansonsten: Fürs BGutachten habe ich ein Schema auswendig gelernt, welche Sachen da immer reingehören, gleiches für die verfügung, damit ich beides in 15 Minuten max. runterschreiben konnte.
Alle Angaben natűrlich ohne Gewähr dafür, dass alle Korrektoren das gleich sehen. Alles nur eigene Erlebnisse und Einsichtnahme zweier Kolleginnen. Ich selbst hatte in der StAKlausur im Examen 13 Pkte, nur damit du einschätzen kannst, ob meine Empfehlungen für dich erfolgversprechend klingen.
Ich wünsche dir alles alles Gute und viel Erfolg beim nächsten Versuch. Das schaffst du!
Was hast du denn fürs B-Gutachten auswendig gelernt? Hast du Tipps?
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StA-Klausur - von Trödler - 18.09.2019, 23:14
RE: StA-Klausur - von Gast123 - 19.09.2019, 00:34
RE: StA-Klausur - von GastNrw20 - 19.09.2019, 09:46
RE: StA-Klausur - von Euskadi - 08.12.2021, 10:32
RE: StA-Klausur - von Trödler - 19.09.2019, 14:10