24.02.2024, 19:09
(24.02.2024, 15:08)Lucille schrieb:(23.02.2024, 09:09)Ref´inHessen schrieb: Ja genau :) Einige stellen es gerne im Prüfungsaufbau getrennt von der Sachrüge an sich dar, jedoch ist es für einige schwierig so darzustellen. Daher kann man auch während der materiell rechtlichen Prüfung zu dem Ergebnis kommen, dass die Feststellungen zur Sache einen Schuldspruch wegen Betruges nicht tragen, da die Feststellungen zur Bereicherungsabsicht schweigen. Insoweit ist im Rahmen der Revisionsbegründung eine Darstellungsrüge zu erheben. So habe ich es gelernt und finde es auch ganz gut darzustellen.
Zum Aufbau noch ergänzend: Ganz üblich ist es tatsächlich, in der strafrechtlichen Revisionsklausur die Frage nach einem Darstellungsmangel als ersten Punkt der sachlich-rechtlichen Prüfung des Urteils aufzuwerfen (also vor der Prüfung der einzelnen Straftatbestände). Sehr sinnvoll ist das meistens nicht. Denn ob ein Urteil z. B. lückenhaft ist, lässt sich kaum abstrakt beurteilen, sondern immer nur bezogen auf konkrete Straftatbestände. Siehe das obige Beispiel zum Betrug: Fehlen Feststellungen zur Bereicherungsabsicht oder sind sie widersprüchlich, ist es wenig zweckmäßig, dies vorab, losgelöst vom Tatbestand zu prüfen.
Genau so ist es!
Der in der Praxis am häufigsten auftretende Fall des Darstellungsmangels, nämlich der lückenhaften Beweiswürdigung, spielt in Klausuren so gut wie nie eine Rolle. Das liegt m.E. daran, dass das regelmäßig den Rahmen sprengen würde.
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Revision Abgrenzung Darstellungsrüge - von TasseTee - 22.02.2024, 15:29
RE: Revision Abgrenzung Darstellungsrüge - von Ref´inHessen - 22.02.2024, 16:06
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