14.07.2019, 12:13
(14.07.2019, 11:29)Gast1678 schrieb: Nach den allgemeinen Beweislastregeln muss bei Negativtatsachen grundsätzlich der den Beweis führen, der sich auf den Eintritt der negativen Tatsachen beruft. Bezüglich des Widerrufs gegenüber dem Gericht liegt ne Ausnahme vor, weil es sich direkt aus der Akte ergibt.
Also keine Bedingung diesbezüglich iSd 726, da nicht vom Gläubiger zu beweisen.
Sicher bin ich mir aber auch nicht ? aber macht ja anders keinen Sinn, sonst wäre so ein Vergleich ohne Klage ja nie vollstreckbar
Seit wann muss bei Negativtatsachen stets der Gegner den Beweis führen? Dann bräuchte es die Regelung zur Beweislastumkehr bezüglich des fehlenden Verschuldens in 280 BGB nicht, wenn der Anspruchsteller ohnehin nicht beweisen müsste, dass ihn kein Verschulden trifft. Richtig ist, dass den Gegner bei Negativtatsachen eine sekundäre Darlegungslast trifft, das darf man aber nicht mit der Beweislast verwechseln.
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Qualifizierte Klausel bei Prozessvergleich - von BlackJack - 14.07.2019, 10:27
RE: Qualifizierte Klausel bei Prozessvergleich - von Gast - 14.07.2019, 10:31
RE: Qualifizierte Klausel bei Prozessvergleich - von BlackJack - 14.07.2019, 10:36
RE: Qualifizierte Klausel bei Prozessvergleich - von Gast - 14.07.2019, 11:18
RE: Qualifizierte Klausel bei Prozessvergleich - von Gast1678 - 14.07.2019, 11:29
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