30.06.2019, 14:51
Hallo allerseits!
Ich habe eine Frage zu folgendem Fall:
A mietet ein Auto für einen langen Zeitraum, damit sein Sohn B, der keine Fahrerlaubnis hat, ihn damit fahren kann (A ist krank und kann selbst nicht mehr gut fahren oder öff. Verkehrsmittel nutzen). Es steht fest, dass insg. 500 Fahrten innerhalb des Zeitraums vom 01.01.2015 bis zum 01.12.2016 erfolgt sind. A und B zeigen sich geständig. Sie erklären übereinstimmend, dass A ca. 10-15% der 500 Fahrten unternommen habe und B den Rest. Neben diesen Aussagen gibt es keine Anhaltspunkte, wer welche Fahrten unternommen hat.
Frage 1:
Was mache ich damit in der Anklageschrift einer StA-Klausur? Konkret: Kann ich schreiben
„XXX werden angeklagt in X im Zeitraum von 01.01.2015 bis zum 01.12.2016
I. B
durch mindestens 425 [85% von 500 Fahrten] selbstständige Handlungen (...)“?
Es geht mir um die Formulierung „Mindestens 425 s. H.“. Ist die Anklage bestimmt genug?
Frage 2:
Wenn ich im materiellrechtlichen Gutachten den hinreichenden Tatverdacht bzgl. B wegen § 21 I Nr. 1 StVG prüfe, reicht es dann, dass ich aufgrund der geständigen Einlassungen von A und B sagen kann, dass B mind. 425 Fahrten ohne Führerschein unternommen hat oder muss ich diese Fahrten auch konkret zuordnen können? Hilft hier vielleicht die unechte Wahlfeststellung weiter?
Vielen Dank im Voraus!
Ich habe eine Frage zu folgendem Fall:
A mietet ein Auto für einen langen Zeitraum, damit sein Sohn B, der keine Fahrerlaubnis hat, ihn damit fahren kann (A ist krank und kann selbst nicht mehr gut fahren oder öff. Verkehrsmittel nutzen). Es steht fest, dass insg. 500 Fahrten innerhalb des Zeitraums vom 01.01.2015 bis zum 01.12.2016 erfolgt sind. A und B zeigen sich geständig. Sie erklären übereinstimmend, dass A ca. 10-15% der 500 Fahrten unternommen habe und B den Rest. Neben diesen Aussagen gibt es keine Anhaltspunkte, wer welche Fahrten unternommen hat.
Frage 1:
Was mache ich damit in der Anklageschrift einer StA-Klausur? Konkret: Kann ich schreiben
„XXX werden angeklagt in X im Zeitraum von 01.01.2015 bis zum 01.12.2016
I. B
durch mindestens 425 [85% von 500 Fahrten] selbstständige Handlungen (...)“?
Es geht mir um die Formulierung „Mindestens 425 s. H.“. Ist die Anklage bestimmt genug?
Frage 2:
Wenn ich im materiellrechtlichen Gutachten den hinreichenden Tatverdacht bzgl. B wegen § 21 I Nr. 1 StVG prüfe, reicht es dann, dass ich aufgrund der geständigen Einlassungen von A und B sagen kann, dass B mind. 425 Fahrten ohne Führerschein unternommen hat oder muss ich diese Fahrten auch konkret zuordnen können? Hilft hier vielleicht die unechte Wahlfeststellung weiter?
Vielen Dank im Voraus!
Nachrichten in diesem Thema
Frage zur Anklageschrift: „Mindestens 425 selbstständige Handlungen" - von Jurist2x - 30.06.2019, 14:51
RE: Frage zur Anklageschrift: „Mindestens 425 selbstständige Handlungen" - von Gast123 - 30.06.2019, 17:38
RE: Frage zur Anklageschrift: „Mindestens 425 selbstständige Handlungen" - von Gast123 - 30.06.2019, 17:46
RE: Frage zur Anklageschrift: „Mindestens 425 selbstständige Handlungen" - von Jurist2x - 30.06.2019, 18:26
RE: Frage zur Anklageschrift: „Mindestens 425 selbstständige Handlungen" - von Gast123 - 30.06.2019, 18:41
RE: Frage zur Anklageschrift: „Mindestens 425 selbstständige Handlungen" - von sta - 04.07.2019, 20:29