19.01.2021, 23:03
Eine Umdeutung einer verfristeten Anfechtungsklage in eine (subsidiäre) Feststellungsklage dürfte nicht in Betracht kommen, da damit ja gerade eine Zulässigkeitsvoraussetzung umgangen werden würde und es zudem an einem Rechtsverhältnis fehlen dürfte, dessen Nichtbestehen festgestellt werden soll.
Hast du Anhaltspunkte dafür, dass Wiedereinsetzungsgründe vorliegen? Schließlich kann Wiedereinsetzung auch ohne ausdrücklichen Antrag gewährt werden, § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO.
Ansonsten bitte noch mehr Infos: Welches Rechtsgebiet, welcher Streitgegenstand/Antrag? Ist der Kläger anwaltlich vertreten? Welche schriftlichen Hinweise hat der Richter bereits erteilt? etc. Die Unzulässigkeit dürfte kaum das richtige Ergebnis sein.
Hast du Anhaltspunkte dafür, dass Wiedereinsetzungsgründe vorliegen? Schließlich kann Wiedereinsetzung auch ohne ausdrücklichen Antrag gewährt werden, § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO.
Ansonsten bitte noch mehr Infos: Welches Rechtsgebiet, welcher Streitgegenstand/Antrag? Ist der Kläger anwaltlich vertreten? Welche schriftlichen Hinweise hat der Richter bereits erteilt? etc. Die Unzulässigkeit dürfte kaum das richtige Ergebnis sein.
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Umdeutung der Klage nach § 88 VwGO? - von Gast88 - 19.01.2021, 20:48
RE: Umdeutung der Klage nach § 88 VwGO? - von Gast - 19.01.2021, 21:14
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RE: Umdeutung der Klage nach § 88 VwGO? - von Gast92 - 19.01.2021, 22:43
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RE: Umdeutung der Klage nach § 88 VwGO? - von Gast88 - 19.01.2021, 22:56
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RE: Umdeutung der Klage nach § 88 VwGO? - von Gast - 20.01.2021, 15:31
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