11.01.2021, 13:07
Hallo zusammen,
eine kurze Frage zum Verwaltungsvollstreckungsrecht. Wenn die Behörde die Grundverfügung, also zum Beispiel eine Beseitigungsverfügung mit der Androhung des Zwangsmittels verbindet, heißt es ja immer, dass man neben der Grundverfügung auch die Androhung der Zwangsmittel angreifen muss. Reicht es nicht aus, nur die Grundverfügung anzugreifen oder schafft sich die Behörde mit der Androhung einen vollstreckbaren Titel, auf dessen Grundlage sie das angekündigte Zwangsmittel auch ohne Grundverfügung vollziehen kann?
eine kurze Frage zum Verwaltungsvollstreckungsrecht. Wenn die Behörde die Grundverfügung, also zum Beispiel eine Beseitigungsverfügung mit der Androhung des Zwangsmittels verbindet, heißt es ja immer, dass man neben der Grundverfügung auch die Androhung der Zwangsmittel angreifen muss. Reicht es nicht aus, nur die Grundverfügung anzugreifen oder schafft sich die Behörde mit der Androhung einen vollstreckbaren Titel, auf dessen Grundlage sie das angekündigte Zwangsmittel auch ohne Grundverfügung vollziehen kann?
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Verwaltungsvollstreckung - von Gast - 11.01.2021, 13:07
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