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  5. Schuldanerkenntnis, Bürgschaft, Schuldübernahme
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Schuldanerkenntnis, Bürgschaft, Schuldübernahme
Gast
Unregistered
 
#5
30.12.2020, 17:03
"Zwar kann ich die Klausur anscheinend einigermaßen lösen, aber mir wird immer wieder angekreidet, dass die Grundlage (also Schuldanerkenntnis <> Schuldübernahme <> Bürgschaft <> Sicherungsvertrag ...) nicht die Richtige ist."

Bei einem abstrakten Schuldanerkenntnisses würde ich als Anspruchsgrundlage §§ 311, 781 BGB heranziehen; soweit der Gegenstand des abstrakten Schuldanerkenntnisses formbedürftig ist, zum Beispiel die Verpflichtung zur Übertragung eines Grundstückes, daneben die entsprechenden Vorschriften. Das deklaratorische Schuldanerkenntnis bewirkt dagegen nur einen Einwendungsverzicht, sodass es bei den Vorschriften über die zu Grunde liegende Schuld bleibt; also zum Beispiel § 433 BGB. 

Ein abstraktes Schuldanerkenntnisses kann durchaus auch zur Bestätigung eines behaupteten Schuldverhältnisses sinnvoll sein. Denn das deklaratorische Schuldanerkenntnis führt nur zu einem Einwendungsverzicht; der Gläubiger des Schuldanerkenntnis muss aber beweisen, dass der Anspruch entstanden ist.
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Nachrichten in diesem Thema
Schuldanerkenntnis, Bürgschaft, Schuldübernahme - von allround - 22.12.2020, 18:52
RE: Schuldanerkenntnis, Bürgschaft, Schuldübernahme - von Gast - 22.12.2020, 21:44
RE: Schuldanerkenntnis, Bürgschaft, Schuldübernahme - von Gast - 22.12.2020, 22:39
RE: Schuldanerkenntnis, Bürgschaft, Schuldübernahme - von allround - 23.12.2020, 10:16
RE: Schuldanerkenntnis, Bürgschaft, Schuldübernahme - von Gast - 30.12.2020, 17:03
RE: Schuldanerkenntnis, Bürgschaft, Schuldübernahme - von Gast - 31.12.2020, 07:07
RE: Schuldanerkenntnis, Bürgschaft, Schuldübernahme - von Gast - 31.12.2020, 15:04


 

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