17.12.2020, 12:20
Es ist, ohne Gewähr, ungefähr so:
1. Alle wirklich großen, klassischen Meinungsstreits sollten im zweiten Examen, auch wenn nicht im SV explizit thematisiert, wenn einschlägig kurz abgehandelt oder zumindest angedeutet werden. Das heißt aber nicht "... eine Meinung so... andere Meinung". Sondern nur kurz Problembewusstsein zeigen und dann mit der Rechtsprechung und 1-3 Argumenten lösen. Also etwa für ein großes Standardproblem:
"Weiterhin handelte der BS zwar ohne Mitwirkung des A, aber eine Vermögensverfügung ist insoweit auch nicht erforderlich. Der Wortlaut der §§ 253, 255 StGB setzt eine solche nicht voraus und es bedarf sie auch nicht zur Abgrenzung von dem Raub als speziellerem Delikt, welche allein nach dem äußeren Erscheinungsbild erfolgt. Vorliegend handelt es sich aus den genannten Gründen nicht um einen Raub, sodass die subsidiäre räub. Erpressung einschlägig ist." (oder so ähnlich)
Welche Streits nun groß und klassisch sind, ist schwer zu beantworten. Sooo viele gibt es davon nicht.
2. Alle eher etwas spezielleren "Probleme" sollten (nur) dann angesprochen werden, wenn die Beteiligten es thematisieren oder die Klausur offensichtlich darauf angelegt ist. Dann aber gerne vertieft. Aber wiederum NICHT "eine Ansicht...", das klingt studentisch. Sondern eher: "nach dem Wortlaut der Norm könnte man zwar meinen, dass... Tatsächlich spricht die Systematik des Gesetzes aber entscheidend für..., weil"
Das sind so Fälle wie "ist X ein wichtiges Glied des Körpers" (§ 226 StGB) usw.
1. Alle wirklich großen, klassischen Meinungsstreits sollten im zweiten Examen, auch wenn nicht im SV explizit thematisiert, wenn einschlägig kurz abgehandelt oder zumindest angedeutet werden. Das heißt aber nicht "... eine Meinung so... andere Meinung". Sondern nur kurz Problembewusstsein zeigen und dann mit der Rechtsprechung und 1-3 Argumenten lösen. Also etwa für ein großes Standardproblem:
"Weiterhin handelte der BS zwar ohne Mitwirkung des A, aber eine Vermögensverfügung ist insoweit auch nicht erforderlich. Der Wortlaut der §§ 253, 255 StGB setzt eine solche nicht voraus und es bedarf sie auch nicht zur Abgrenzung von dem Raub als speziellerem Delikt, welche allein nach dem äußeren Erscheinungsbild erfolgt. Vorliegend handelt es sich aus den genannten Gründen nicht um einen Raub, sodass die subsidiäre räub. Erpressung einschlägig ist." (oder so ähnlich)
Welche Streits nun groß und klassisch sind, ist schwer zu beantworten. Sooo viele gibt es davon nicht.
2. Alle eher etwas spezielleren "Probleme" sollten (nur) dann angesprochen werden, wenn die Beteiligten es thematisieren oder die Klausur offensichtlich darauf angelegt ist. Dann aber gerne vertieft. Aber wiederum NICHT "eine Ansicht...", das klingt studentisch. Sondern eher: "nach dem Wortlaut der Norm könnte man zwar meinen, dass... Tatsächlich spricht die Systematik des Gesetzes aber entscheidend für..., weil"
Das sind so Fälle wie "ist X ein wichtiges Glied des Körpers" (§ 226 StGB) usw.
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Meinungsstreits in Klausurenlösungen - von Schnabel - 17.12.2020, 00:09
RE: Meinungsstreits in Klausurenlösungen - von Gast - 17.12.2020, 08:27
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Meinungsstreitigkeiten im Strafrecht - von GPA-HH - 17.12.2020, 11:56
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RE: Meinungsstreits in Klausurenlösungen - von Heda - 17.12.2020, 17:14
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