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§767 und PfÜB
Gast1234
Unregistered
 
#1
10.12.2020, 12:08
Hallo zusammen!

Ich habe eine kleine Frage, deren Antwort ich irgendwie nicht gut beantwortet irgendwo finde.
Evtl. bin ich auch gerade etwas blind vor lauter ZVR lernen.

Frage:
Wann wird der PfÜB vollständig geprüft und nicht nur die Wirksamkeit?

Also bei der Einziehungsklage prüfe ich ja das Bestehen der Forderung und die ordnungsgemäße Pfändung dementsprechend.

Ist das bei 767 ZPO auch so? Oder wird hier nur die Wirksamkeit des PfÜB geprüft, sofern nicht schwerwiegende, offensichtliche Fehler vorliegen, da ja nur die "angebliche" Forderung gepfändet wird?

Vielen Dank für eure Hilfe.

VG
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Nachrichten in diesem Thema
§767 und PfÜB - von Gast1234 - 10.12.2020, 12:08
RE: §767 und PfÜB - von Gast - 10.12.2020, 13:48


 

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