10.12.2020, 11:23
(10.12.2020, 11:01)Gast Gast schrieb: Es ist recht simpel; Du musst als Anwalt Mitglied deines Versorgungswerks sein und dort einzahlen. Der Betrag ist identisch zu dem Betrag in die GRV. Insofern sind deine Fragen nur theoretischer Natur, weil du so oder so keine Wahl hast.
Trotzdem:
1. Ja. Derzeit ist meine VW Rente ca. doppelt so hoch wie es eine gesetzliche Rente wäre.
2. Nein.
3. Ja, Pflichtmitgliedschaft.
4. Siehe 3.
5. Siehe 3. Wenn du Anwalt bist, Pflichtmitgliedschaft. Wenn du kein Anwalt mehr bist, sondern als Taxifahrer arbeitest, bist du wieder in der GRV.
Absoluter Ehrenmann! Danke! Wobei ich die Antwort auf Frage 4 nicht verstehe. NOCH bin ich ja gerade kein Anwalt, dh. es gibt auch keine Pflichtmitgliedschaft. Denke die Zulassung wird erst Januar/Februar was werden. Warum macht also mein AG so einen Druck, dass ich mich jetzt schon von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen soll? Kann ihm dann doch eigentlich egal sein, weil die Beiträge die er zahlen muss eh die selben wären?!
Habe auf der Hompage des VV jetzt noch das hier gefunden:
"II. Der Wechsel von der gesetzlichen Rentenversicherung zum Versorgungswerk
1. Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung wird beantragt auf dem vom Versorgungswerk zur Verfügung gestellten Formblatt (V6355). Der Antrag ist ausgefüllt beim Versorgungswerk einzureichen und wird vom Versorgungswerk nach Bestätigung der Mitgliedschaft an die gesetzliche Rentenversicherung weitergeleitet.
Bestand das Beschäftigungsverhältnis schon vor Zulassung, kann die Befreiung innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Beginn der Mitgliedschaft rückwirkend zum Beginn der Mitgliedschaft beantragt werden. Für diesen Fall ist aber zu beachten, dass sich die nur anteilige Beitragszahlung für den ersten Monat unter Umständen nachteilig auf die Höhe einer Rentenanwartschaft auswirken kann. Durch die anteilige Beitragszahlung würde der für die Rentenhöhe maßgebende Durchschnittsquotient niedriger sein, als bei einem Antrag auf Befreiung zum 1. des Folgemonats nach Zulassung. Andererseits ist zu bedenken, dass durch einen späteren Beginn der Beitragszahlung die für die Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente nach § 18 Abs. 1 und 2 erforderlichen drei Beitragsmonate erst einen Monat später erreicht würden. Wer dieses Risiko nicht eingehen will, zahlt für den Zulassungsmonat auf freiwilliger Basis (§ 32) den vollen Monatsbeitrag."
Kannst du mir das für Dumme (also RICHTIG Dumme) erklären? :blush:
Mein Beschäftigungsverhältnis besteht nun ja schon VOR Zulassung. Bis dahin komme ich noch mit. Aber alles was danach komt checke ich NULL. Binnen 3 Monaten ab Beginn der Mitgliedschaft kann die Befreiung von der DRV ab der Mitgliedschaft beantragt werden?? HÄÄ??!!
Ab Mitgliedschaft bin ich doch Mitglied im VV und damit nicht mehr in der DRV - wieso muss/kann ich dann eine Befreiung AB Mitgliedschaft beantragen? Macht für mich keinen Sinn...
Vor allem will mein AG iwie, dass ich JETZT schon einen Befreiungsantrag stelle...geht das überhaupt, wenn ich noch kein Mitglied im VV bin? Ich mein dann wäre ich ja weder in der DRV noch im VV also gar nicht mehr versichert?! LOL?
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Versorgungswerk NRW - von Versorger - 10.12.2020, 10:55
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