11.01.2017, 04:57
Nach § 7Abs. 4 TEVO sind Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wahlstation außerhalb des OLG Bezirks der Stammdienststelle liegt nicht erstattungsfähig:
"Bei Zuweisungen zu Wahlstationen (§ 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (JAG NRW) vom 11. März 2003 – GV. NRW. S. 135, ber. S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 85 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), werden die Entschädigungen nur gezahlt, sofern eine entsprechende Ausbildungsstelle am Ort der Stammdienststelle oder am Wohnort nicht vorhanden ist. Liegt die Wahlstation außerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks der Stammdienststelle, sind die dadurch veranlassten Mehraufwendungen nicht erstattungsfähig."
"Bei Zuweisungen zu Wahlstationen (§ 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (JAG NRW) vom 11. März 2003 – GV. NRW. S. 135, ber. S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 85 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), werden die Entschädigungen nur gezahlt, sofern eine entsprechende Ausbildungsstelle am Ort der Stammdienststelle oder am Wohnort nicht vorhanden ist. Liegt die Wahlstation außerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks der Stammdienststelle, sind die dadurch veranlassten Mehraufwendungen nicht erstattungsfähig."
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Trennungsentschädigung NRW - von Düsseldorferin - 18.05.2016, 16:52
RE: Trennungsentschädigung NRW - von hans - 11.01.2017, 04:57