04.12.2020, 09:45
(02.12.2020, 21:48)Gast schrieb: So gut wie jeder Anwalt schreibt in seinen Schriftsätzen rein: "Antrag 2) Die Kosten sind der Beklagten aufzuerlegen."
Diese Formulierungen findet man auch in Formularbüchern. Geschieht dies nicht sowieso von Amts wegen? Warum wird es dennoch gemacht bzw. gibt es irgendeinen tatsächlichen Vorteil hierdurch? Wenn ich auf diesen "Antrag" verzichte, dann läuft es auf das gleiche hinaus, oder?
Sollte es in Klausuren so geschrieben werden? Wirklich falsch wäre das Weglassen mE nicht.
In der Klausur schreibst du unter Zweckmäßigkeit, dass die Stellung des Kostenantrags nicht nötig ist wegen Entscheidung von Amts wegen, 308 Abs. 2
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Antrag zur Kostentragung notwendig? - von Gast - 02.12.2020, 21:48
RE: Antrag zur Kostentragung notwendig? - von Gast - 02.12.2020, 22:26
RE: Antrag zur Kostentragung notwendig? - von Gast - 03.12.2020, 00:41
RE: Antrag zur Kostentragung notwendig? - von Gast - 04.12.2020, 09:45
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RE: Antrag zur Kostentragung notwendig? - von GastohneSachverstand - 09.12.2020, 11:03
RE: Antrag zur Kostentragung notwendig? - von Gast - 09.12.2020, 11:37
RE: Antrag zur Kostentragung notwendig? - von GastohneSachverstand - 09.12.2020, 13:05
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