01.12.2020, 09:29
(30.11.2020, 20:19)Gast schrieb: Mhm. Und wieso sagt die Ausbildungsliteratur dann bspw., dass eine außergerichtliche leistungsaufforderung (wegen 93 ZPO) nicht mehr nachgeholt werden kann ?
Genau das ist dann doch die Frage auf die man in der Klausur eingehen sollte. Ist die außergerichtliche Leistungsaufforderung ausgeblieben, ist der Mandant dementsprechend auf das sich daraus ergebende Risiko hinzuweisen. Wenn ggfls. sogar noch ein weiterer Anwalt im Spiel gewesen ist der die Sache verbockt hat, ist ein Teil der Zweckmäßigkeit eben auch, dass man den Kollegen deshalb in Anspruch nehmen sollte.
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Anwaltsklausur - von Gast - 30.11.2020, 14:04
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RE: Anwaltsklausur - von GHJK - 30.11.2020, 15:44
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