25.10.2020, 11:26
Bundesbesoldungsgesetz [- Überleitungsfassung für Berlin -]
§ 28
Berücksichtigungsfähige Zeiten
(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden den Beamten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:
1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden,
2.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzögerung des Beginns eines Dienstverhältnisses auszugleichen sind,
3.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte,
4.
Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu einem Jahr für jedes Kind und
5.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) bis zu einem Jahr für jeden nahen Angehörigen.
Weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die dienstliche Verwendung des Beamten förderlich sind. Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 nicht vermindert. In besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, können Zeiten zum Erwerb zusätzlicher Qualifikationen, die nicht im Rahmen der hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, als Erfahrungszeiten im Sinne von § 27 Absatz 2 anerkannt werden. Die Entscheidung nach den Sätzen 2 und 4 (zusätzliche Qualifikation) trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Zeiten nach den Sätzen 1, 2 und 4 werden auf volle Monate aufgerundet; eine mehrfache Anerkennung für denselben Zeitraum erfolgt nicht.
(2) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,
3.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
4.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen und
5.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz.
(3) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin nach Artikel III § 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das durch Artikel III § 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) geändert worden ist, in der bis zum 31. Juli 2011 geltenden Fassung oder nach entsprechendem Bundes- oder Landesrecht berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 angerechnet.
(4) Die Anerkennung der berücksichtigungsfähigen Zeiten ist dem Beamten durch schriftlichen Verwaltungsakt mitzuteilen.
(5) Die Laufbahnordnungsbehörden werden ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen Senatsverwaltung jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung in den in Absatz 1 Satz 2 und 4 genannten Fällen nähere Regelungen zu treffen.
§ 28
Berücksichtigungsfähige Zeiten
(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden den Beamten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:
1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden,
2.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzögerung des Beginns eines Dienstverhältnisses auszugleichen sind,
3.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte,
4.
Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu einem Jahr für jedes Kind und
5.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) bis zu einem Jahr für jeden nahen Angehörigen.
Weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die dienstliche Verwendung des Beamten förderlich sind. Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 nicht vermindert. In besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, können Zeiten zum Erwerb zusätzlicher Qualifikationen, die nicht im Rahmen der hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, als Erfahrungszeiten im Sinne von § 27 Absatz 2 anerkannt werden. Die Entscheidung nach den Sätzen 2 und 4 (zusätzliche Qualifikation) trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Zeiten nach den Sätzen 1, 2 und 4 werden auf volle Monate aufgerundet; eine mehrfache Anerkennung für denselben Zeitraum erfolgt nicht.
(2) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,
3.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
4.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen und
5.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz.
(3) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin nach Artikel III § 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das durch Artikel III § 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) geändert worden ist, in der bis zum 31. Juli 2011 geltenden Fassung oder nach entsprechendem Bundes- oder Landesrecht berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 angerechnet.
(4) Die Anerkennung der berücksichtigungsfähigen Zeiten ist dem Beamten durch schriftlichen Verwaltungsakt mitzuteilen.
(5) Die Laufbahnordnungsbehörden werden ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen Senatsverwaltung jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung in den in Absatz 1 Satz 2 und 4 genannten Fällen nähere Regelungen zu treffen.
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Anerkennung Erfahrungszeiten - von Gast - 25.10.2020, 08:50
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