11.10.2014, 12:14
Die Z4 war tatsächlich an die Entscheidung von OLG Oldenburg, Urteil vom 28.01.2014 - 13 U 111/13 sowie als Vorinstanz LG Osnabrück, Urteil vom 29.11.2014 - 12 O 2638/13 angelehnt. Es gab aber Abweichungen, weswegen ich den Sachverhalt doch noch kurz zusammenfassen werde.
Der Mandant ist der Verband des Kürschnerhandwerks in NRW eV mit Sitz in Bonn. Kürschner sind im Wesentlichen Pelzverarbeiter. Dazu, was sie genau machen, war ein Vermerk des Anwalts mit einem copy+paste aus Wikipedia im Aktenauszug. Ziele und Aufgaben des Vereins waren ausführlich in der beigefügten Satzung geschildert. Darin verpflichtete sich der Verein auch der Nachhaltigkeit und der Achtung von Tieren usw. Zu den Aufgaben gehörte neben Öffentlichkeitsarbeit auch die Unterstützung der Tierzuchtforschung sowie Kooperationen mit dem Deutschen Pelzinstitut (scheint so eine Lobbyeinrichtung der Pelzindustrie zu sein) und sonstigen Akteuren der Pelzindustrie.
Der Mandant hat sich zunächst über zwei Aktionen des Vereins zur Rettung bedrohter Tiere e.V. aus Bonn (VRT) beschwert und gefragt, ob man dagegen was machen kann. Ausdrücklich sollte nur die Möglichkeit eines schnellen Vorgehens geprüft werden.
Der VRT hat zunächst am 30.9. der kontoführenden Bank des Mandanten (genossenschaftlich organisiert) einen Brief geschrieben, mit dem die Bank gebeten wurde, ihre vertraglichen Beziehungen zu dem Mandanten zu überdenken. Darin stand zunächst (zutreffend), was der Mandant bzw. das Kürschnerhandwerk macht. Daran schloss sich der Satz an, dass der VRT die Züchtung von Tieren für die industrielle Verarbeitung für moralisch verwerflich hält. Die Bank hat das Schreiben an den Mandanten weitergeleitet, will selbst aber gegen den VRT nichts machen. Die Geschäftsverbindung werde selbstverständlich nicht beendet.
Außerdem hat der VRT auf seiter Homepage am 1.10. (im Aktenauszug war ein entsprechender Screenshot) zum einen darüber informiert, dass er der Bank dieses Schreiben geschickt hat. Zum anderen war da in etwa folgender Text zu finden: Als Überschrift "Pelzverarbeitung ist Tierquälerei". Danach wurde wieder in einem Satz (zutreffend) beschrieben, was der Mndant macht. Daran schloss sich direkt in etwa folgender Satz an: "Damit ist er eine Interessenvertretung vom Tierquälern. An ihren Händen klebt Blut!". In einem weiteren Absatz stand sinngemäß: "Außerdem unterstützten sie Kriminelle. In den Mitgliedsbetrieben des Verbandes werden Menschen beschäftigt, die gem. § 17 TierSchG verurteilt wurden."
Der Mandant ist der Meinung, dass er durch dieses Verhalten des VRT zu Unrecht an den Pranger gestellt werde. Mit Meinungsäußerung habe das nichts zu tun. Außerdem stimme der Vorwurf im Zusammenhang mit § 17 TierSchG nicht. Es gibt strenge Informationspflichten für die Mitarbeiter und der Verband führt regelmäßig Kontrollen durch. Letztere Angaben waren nach dem Bearbeitervermerk zutreffend.
Unterhalb dieses Textes befand sich zum einen die Aufforderung, den Onlineshop des VRT zu besuchen, und zum anderen ein Spendenaufruf.
Der Mandant hat sich auch schon selbst per Brief an den VRT gewandt und diesen aufgefordert, die Kontaktaufnahme zu der Bank und die Äußerungen auf der Homepage zu unterlassen. Dem VRT gehe es nicht um Meinungsäußerung, sondern um wirtschaftliche Interessen. Er betreibe ein Geschäft mit dem Mitleid. Ein von dem Mandanten beauftragter Privatdetektiv habe herausgefunden (nach Bearbeitervermerk zutreffend), dass der VRT gar kein richtiges Büro habe und im Wesentlichen ein professioneller Spendensammler sei. Das Geschäft sei undurchsichtig. Die Kosten des Detektivs will der Mandant auch vom VRT ersetzt haben, es sollen insoweit aber keine gerichtlichen Schritte geprüft werden.
Der VRT weigert sich, der Unterlassenaufforderung nachzukommen und kündigt unter Berufung auf die Meinungsfreiheit weitere Aktionen an, ohne sie konkret zu benennen. Der VRT sei ein gemeinnütziger Verein, der sich einem öffentlichen Belang, dem Tierschutz, verschrieben habe. Die Kritik sei in sachlicher Form geübt worden. Der Spendenaufruf stehe in keinem Zusammenhang mit dem Brief an die Bank. Außerdem hätte der Mandant hierdurch keine Nachteile erfahren.
Kurz darauf kommt es auch tatsächlich zu einer neuen Aktion. Auf der Homepage des VRT findet sich nunmehr ein Boykottaufruf an die Kunden der Bank, der leicht an den Sachverhalt von OLG Oldenburg angelehnt ist. Unterschiede insoweit: Die Überschrift hieß "Kündigen Sie Konten der Chinchilla-Quäler, jetzt!" (Ich habe das so verstanden, dass sich dieser Satz an die Kunden richtet und mit Chinchilla-Quäler die Bank gemeint war. Kann aber auch an die Bank gerichtet gewesen sein.) Darunter fand sich folgender Aufruf an die Kunden "Wir rufen alle Tierfreunde, die ein Konto bei der Bank haben, auf, dieses zu kündigen und der Bank ihre zerschnittene EC-Karte zusammen mit einem Protestbrief zu senden. Hierzu können Sie das nachfolgende Muster verwenden." Das Muster sah in etwa so aus: "Tierzucht für industrielle Pelzverarbeitung ist Tierquälerei. Von einer genossenschaftlichen Bank sei zu erwarten, dass sie keine Geschäfte mit Menschen machen, die sich auf diese Weise an Tieren bereichern. Daher kündige ich hiermit mein Konto bei Ihnen. Sollte die Bank innerhalb von vier Wochen das Konto des mandanten kündigen, können Sie meine Kündigung als gegenstandslos betrachten". Unterhalb diese Aufrufs fand sich ein Hinweis darauf, dass die Aktionen des VRT auch mit Spenden unterstützt werden können.
Diese Aktion wird dem Anwalt vom Mandanten gemeldet. Außerdem teilt er mit, dass die Inhalte vom 1.10. nicht mehr auf der Homepage zu finden seien (im Bearbeitervermerk stand, dass sie unwiderruflich gelöscht wurden). Nach seiner Auffassung bestehe die Beeinträchtigung durch diese Inhalte aber fort. In diesem Zusammenhang betonte der Mandant erneut, dass jede Äußerung geprüft, gerichtliche Schritte aber nur dann eingeleitet werden sollen, wenn es schnell geht. Ansonsten wünsche er sich nur Beratung. Außerdem teilte er mit, dass der Detektiv unmittelbar am 1.10. beauftragt wurde, nachdem man die Homepage gesehen hat. Schließlich soll noch geprüft werden, ob der Mandant wegen der Aktionen Schmerzensgeld beanspruchen kann.
Man sollte ein Gutachten schreiben und im praktischen Teil entweder einen Schriftsatz an das Gericht fertigen (für den Fall, dass man ein gerichtliches Vorgehen zumindest teilweise für erfolgsversprechend hält) oder ein Mandantenschreiben entwerfen. Mandantenschreiben nur, wenn man gerichtliches Vorgehen insgesamt für nicht erfolgsversprechend hält.
Die Klausur war insgesamt ganz in Ordnung, ich hätte mir etwas mehr Argumentationsbasis gewünscht, denn die von beiden Seiten geäußerten Argumente waren recht dünn, insbesondere wenn man bedenkt, dass in Z1 für die wesentlich bekanntere Problematik der Schwarzarbeit praktisch jedes Argument im Sachverhalt enthalten war. Klarer Vorteil der Klausur war, dass man im Ergebnis vertreten konnte, was man wollte, vorausgesetzt man hat den Unterlassungsanspruch dogmatisch korrekt hergeleitet (Palandt hilft!): Das LG und das OLG haben in der Originalentscheidung auch jeweils das genaue Gegenteil entschieden. Blöd bei solchen Klausuren ist natürlich, dass man nicht wissen kann, ob man den Geschmack des Korrektors getroffen hat...
Der Mandant ist der Verband des Kürschnerhandwerks in NRW eV mit Sitz in Bonn. Kürschner sind im Wesentlichen Pelzverarbeiter. Dazu, was sie genau machen, war ein Vermerk des Anwalts mit einem copy+paste aus Wikipedia im Aktenauszug. Ziele und Aufgaben des Vereins waren ausführlich in der beigefügten Satzung geschildert. Darin verpflichtete sich der Verein auch der Nachhaltigkeit und der Achtung von Tieren usw. Zu den Aufgaben gehörte neben Öffentlichkeitsarbeit auch die Unterstützung der Tierzuchtforschung sowie Kooperationen mit dem Deutschen Pelzinstitut (scheint so eine Lobbyeinrichtung der Pelzindustrie zu sein) und sonstigen Akteuren der Pelzindustrie.
Der Mandant hat sich zunächst über zwei Aktionen des Vereins zur Rettung bedrohter Tiere e.V. aus Bonn (VRT) beschwert und gefragt, ob man dagegen was machen kann. Ausdrücklich sollte nur die Möglichkeit eines schnellen Vorgehens geprüft werden.
Der VRT hat zunächst am 30.9. der kontoführenden Bank des Mandanten (genossenschaftlich organisiert) einen Brief geschrieben, mit dem die Bank gebeten wurde, ihre vertraglichen Beziehungen zu dem Mandanten zu überdenken. Darin stand zunächst (zutreffend), was der Mandant bzw. das Kürschnerhandwerk macht. Daran schloss sich der Satz an, dass der VRT die Züchtung von Tieren für die industrielle Verarbeitung für moralisch verwerflich hält. Die Bank hat das Schreiben an den Mandanten weitergeleitet, will selbst aber gegen den VRT nichts machen. Die Geschäftsverbindung werde selbstverständlich nicht beendet.
Außerdem hat der VRT auf seiter Homepage am 1.10. (im Aktenauszug war ein entsprechender Screenshot) zum einen darüber informiert, dass er der Bank dieses Schreiben geschickt hat. Zum anderen war da in etwa folgender Text zu finden: Als Überschrift "Pelzverarbeitung ist Tierquälerei". Danach wurde wieder in einem Satz (zutreffend) beschrieben, was der Mndant macht. Daran schloss sich direkt in etwa folgender Satz an: "Damit ist er eine Interessenvertretung vom Tierquälern. An ihren Händen klebt Blut!". In einem weiteren Absatz stand sinngemäß: "Außerdem unterstützten sie Kriminelle. In den Mitgliedsbetrieben des Verbandes werden Menschen beschäftigt, die gem. § 17 TierSchG verurteilt wurden."
Der Mandant ist der Meinung, dass er durch dieses Verhalten des VRT zu Unrecht an den Pranger gestellt werde. Mit Meinungsäußerung habe das nichts zu tun. Außerdem stimme der Vorwurf im Zusammenhang mit § 17 TierSchG nicht. Es gibt strenge Informationspflichten für die Mitarbeiter und der Verband führt regelmäßig Kontrollen durch. Letztere Angaben waren nach dem Bearbeitervermerk zutreffend.
Unterhalb dieses Textes befand sich zum einen die Aufforderung, den Onlineshop des VRT zu besuchen, und zum anderen ein Spendenaufruf.
Der Mandant hat sich auch schon selbst per Brief an den VRT gewandt und diesen aufgefordert, die Kontaktaufnahme zu der Bank und die Äußerungen auf der Homepage zu unterlassen. Dem VRT gehe es nicht um Meinungsäußerung, sondern um wirtschaftliche Interessen. Er betreibe ein Geschäft mit dem Mitleid. Ein von dem Mandanten beauftragter Privatdetektiv habe herausgefunden (nach Bearbeitervermerk zutreffend), dass der VRT gar kein richtiges Büro habe und im Wesentlichen ein professioneller Spendensammler sei. Das Geschäft sei undurchsichtig. Die Kosten des Detektivs will der Mandant auch vom VRT ersetzt haben, es sollen insoweit aber keine gerichtlichen Schritte geprüft werden.
Der VRT weigert sich, der Unterlassenaufforderung nachzukommen und kündigt unter Berufung auf die Meinungsfreiheit weitere Aktionen an, ohne sie konkret zu benennen. Der VRT sei ein gemeinnütziger Verein, der sich einem öffentlichen Belang, dem Tierschutz, verschrieben habe. Die Kritik sei in sachlicher Form geübt worden. Der Spendenaufruf stehe in keinem Zusammenhang mit dem Brief an die Bank. Außerdem hätte der Mandant hierdurch keine Nachteile erfahren.
Kurz darauf kommt es auch tatsächlich zu einer neuen Aktion. Auf der Homepage des VRT findet sich nunmehr ein Boykottaufruf an die Kunden der Bank, der leicht an den Sachverhalt von OLG Oldenburg angelehnt ist. Unterschiede insoweit: Die Überschrift hieß "Kündigen Sie Konten der Chinchilla-Quäler, jetzt!" (Ich habe das so verstanden, dass sich dieser Satz an die Kunden richtet und mit Chinchilla-Quäler die Bank gemeint war. Kann aber auch an die Bank gerichtet gewesen sein.) Darunter fand sich folgender Aufruf an die Kunden "Wir rufen alle Tierfreunde, die ein Konto bei der Bank haben, auf, dieses zu kündigen und der Bank ihre zerschnittene EC-Karte zusammen mit einem Protestbrief zu senden. Hierzu können Sie das nachfolgende Muster verwenden." Das Muster sah in etwa so aus: "Tierzucht für industrielle Pelzverarbeitung ist Tierquälerei. Von einer genossenschaftlichen Bank sei zu erwarten, dass sie keine Geschäfte mit Menschen machen, die sich auf diese Weise an Tieren bereichern. Daher kündige ich hiermit mein Konto bei Ihnen. Sollte die Bank innerhalb von vier Wochen das Konto des mandanten kündigen, können Sie meine Kündigung als gegenstandslos betrachten". Unterhalb diese Aufrufs fand sich ein Hinweis darauf, dass die Aktionen des VRT auch mit Spenden unterstützt werden können.
Diese Aktion wird dem Anwalt vom Mandanten gemeldet. Außerdem teilt er mit, dass die Inhalte vom 1.10. nicht mehr auf der Homepage zu finden seien (im Bearbeitervermerk stand, dass sie unwiderruflich gelöscht wurden). Nach seiner Auffassung bestehe die Beeinträchtigung durch diese Inhalte aber fort. In diesem Zusammenhang betonte der Mandant erneut, dass jede Äußerung geprüft, gerichtliche Schritte aber nur dann eingeleitet werden sollen, wenn es schnell geht. Ansonsten wünsche er sich nur Beratung. Außerdem teilte er mit, dass der Detektiv unmittelbar am 1.10. beauftragt wurde, nachdem man die Homepage gesehen hat. Schließlich soll noch geprüft werden, ob der Mandant wegen der Aktionen Schmerzensgeld beanspruchen kann.
Man sollte ein Gutachten schreiben und im praktischen Teil entweder einen Schriftsatz an das Gericht fertigen (für den Fall, dass man ein gerichtliches Vorgehen zumindest teilweise für erfolgsversprechend hält) oder ein Mandantenschreiben entwerfen. Mandantenschreiben nur, wenn man gerichtliches Vorgehen insgesamt für nicht erfolgsversprechend hält.
Die Klausur war insgesamt ganz in Ordnung, ich hätte mir etwas mehr Argumentationsbasis gewünscht, denn die von beiden Seiten geäußerten Argumente waren recht dünn, insbesondere wenn man bedenkt, dass in Z1 für die wesentlich bekanntere Problematik der Schwarzarbeit praktisch jedes Argument im Sachverhalt enthalten war. Klarer Vorteil der Klausur war, dass man im Ergebnis vertreten konnte, was man wollte, vorausgesetzt man hat den Unterlassungsanspruch dogmatisch korrekt hergeleitet (Palandt hilft!): Das LG und das OLG haben in der Originalentscheidung auch jeweils das genaue Gegenteil entschieden. Blöd bei solchen Klausuren ist natürlich, dass man nicht wissen kann, ob man den Geschmack des Korrektors getroffen hat...
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Klausuren Oktober 2014 - von Michael - 27.04.2014, 13:08
Z1 - NRW - von San - 06.10.2014, 16:12
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RE: Klausuren Oktober 2014 - von San - 12.10.2014, 14:56
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S1 - NRW - von San - 13.10.2014, 16:38
RE: Klausuren Oktober 2014 - von Pälzer - 13.10.2014, 17:39
S2 - NRW - von San - 14.10.2014, 16:29
V1 - NRW - von San - 16.10.2014, 17:50
RE: Klausuren Oktober 2014 - von Refjur - 19.10.2014, 19:44
V2 - NRW - von San - 02.11.2014, 05:06
RE: Klausuren Oktober 2014 - von Büffel - 18.01.2015, 22:00
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RE: Klausuren Oktober 2014 - von SA-Ref - 19.01.2015, 09:19
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