23.09.2020, 21:35
Ich möchte mal ein juristisches Argument in den Raum stellen, in der Hoffnung, dafür nicht gesteinigt zu werden:
In Hessen ist die Gebühr für den Verbesserungsversuch in § 52a IV JAG (500 €) und in NRW in der Gebührenverordnung für die staatliche Pflichtfachprüfung und die zweite juristische Staatsprüfung, also in einem materiellen Gesetz, geregelt. Verwaltungskosten sind von der Verwaltung für gebührenpflichtige Amtshandlungen zu erheben, die Erhebung steht gerade nicht im Ermessen der Behörde. Die Höhe wurde dabei in beiden Ländern nicht von dem JPA bestimmt, sondern vom Landtag bzw. der Landesregierung.
Was die Kostenhöhe betrifft: In Hessen bekommen die Korrektoren mittlerweile 20 Euro pro Klausur, das sind bereits 320 Euro für 16 Erst- und Zweikorrektoren. In der mündlichen Prüfung bekommen die Mitglieder der Kommission pro Kandidat 54 Euro, das sind bei 3 Prüfern 162 Euro, das wären dann schon 482 von 500 Euro.
In dem Interview des JPA-Präsidenten unter Zeit für Justitia auf der Seite des Justizministeriums erzählt er etwas von 25 % Anteil der Verbesserer an den Gesamtkandidaten, ohne Verbesserungskandidaten könnte man also - wenn auch nicht 25 % - doch einige Prozente an Personalkosten und Mieten für externe Räume etc. einsparen.
Zieht man dann noch das Äquivalenzprinzip hinzu, nachdem die Gebühren sowohl einerseits den entstandenen Verwaltungsaufwand aller an der Amtshandlung beteiligten Behörden als auch andererseits die Bedeutung der Amtshandlung für die Beteiligten berücksichtigen müssen, halte ich die Gebührenhöhe angesichts der erheblichen Bedeutung einer etwaigen Verbesserung für die Absolventen jedenfalls in Hessen für unbedenklich. In NRW müsste man sich vielleicht nochmal die Höhe der Prüfervergütung anschauen.
In Hessen ist die Gebühr für den Verbesserungsversuch in § 52a IV JAG (500 €) und in NRW in der Gebührenverordnung für die staatliche Pflichtfachprüfung und die zweite juristische Staatsprüfung, also in einem materiellen Gesetz, geregelt. Verwaltungskosten sind von der Verwaltung für gebührenpflichtige Amtshandlungen zu erheben, die Erhebung steht gerade nicht im Ermessen der Behörde. Die Höhe wurde dabei in beiden Ländern nicht von dem JPA bestimmt, sondern vom Landtag bzw. der Landesregierung.
Was die Kostenhöhe betrifft: In Hessen bekommen die Korrektoren mittlerweile 20 Euro pro Klausur, das sind bereits 320 Euro für 16 Erst- und Zweikorrektoren. In der mündlichen Prüfung bekommen die Mitglieder der Kommission pro Kandidat 54 Euro, das sind bei 3 Prüfern 162 Euro, das wären dann schon 482 von 500 Euro.
In dem Interview des JPA-Präsidenten unter Zeit für Justitia auf der Seite des Justizministeriums erzählt er etwas von 25 % Anteil der Verbesserer an den Gesamtkandidaten, ohne Verbesserungskandidaten könnte man also - wenn auch nicht 25 % - doch einige Prozente an Personalkosten und Mieten für externe Räume etc. einsparen.
Zieht man dann noch das Äquivalenzprinzip hinzu, nachdem die Gebühren sowohl einerseits den entstandenen Verwaltungsaufwand aller an der Amtshandlung beteiligten Behörden als auch andererseits die Bedeutung der Amtshandlung für die Beteiligten berücksichtigen müssen, halte ich die Gebührenhöhe angesichts der erheblichen Bedeutung einer etwaigen Verbesserung für die Absolventen jedenfalls in Hessen für unbedenklich. In NRW müsste man sich vielleicht nochmal die Höhe der Prüfervergütung anschauen.
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