21.09.2020, 09:46
(21.09.2020, 09:27)Gast schrieb: Wie ist das denn, wenn man erst den Resturlaub für die Wochen nimmt, die dem beabsichtigten Ende des Arbeitsverhältnisses vorausgehen, diesen genehmigt bekommt und erst etwas später die Kündigung einreicht? Da wird man einem doch nicht den Urlaub wieder entziehen?
Genehmigter Urlaub kann nicht einfach wieder entzogen werden...
Tatsächlich ist die Vorgehensweise strategisch klug. Noch vorteilhafter ist es, wenn sich zum Urlaub eine Krankheit gesellt. Dann besteht Anspruch auf auszahlung des Urlaubs.
Ein Klassiker, den fast jeder ARbeitgeber falsch macht ist übrigens die Abrundung von Urlaubstagen.
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/b...htswidrig/
Bruchteile von Urlaub sind auf den cent genau auszuzahlen oder zu gewähren. Noch lesenswerter ist die arbeitnehmerfreundliche entscheidung aus dne 70/80er. Schließlich könnte ja auch ein Arbeitnehmer/Tagelöhner jeden MOnat woanders arbeiten und nie anspruch auf Urlaub, sondern immer nur auf Auszahlung bekommen. Da wäre es absolut unbillig und benachteiligend hier eine abrundrung vorzunehmen.
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Kündigung in der GK - Erfahrungen und Vorgehen - von Gast - 19.09.2020, 13:11
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