31.08.2020, 06:41
(30.08.2020, 21:59)Gast schrieb:(30.08.2020, 21:21)Auch Bln schrieb: Wenn Deine Schriftliche so gut ist, dass Du mit ihr die Einstellungsvoraussetzungen erfüllst, solltest Du bei der auschreibenden Stelle anrufen.
Die Praxis unterscheidet sich da je nach Dienstherr. Es gibt teilweise im Justizdienst und im Bereich des ÖD die Möglichkeit, mit der schriftlichen geladen zu werden, solange das Endergebnis zur finalen Einstellungsentscheidung vorliegt (Bestenauslese geht nur mit dem Endergebnis).
Das stimmt nicht. Ich wurde in Rheinland-Pfalz mit der Vornote einstellt. Bedingung war nur ein bestandenes Examen für für Ernennung. Bei zwei meiner Kollegen genauso.
Zumal die Klausuren auch eher die Leistungsfähigkeit wiedergegeben, als die - noch weitaus mehr vom Zufall abhängige - mündliche Prüfung.
Dann hätte das in der Stellenausschreibung so erwähnt oder dieser Fall vorgesehen werden müssen - ansonsten wäre das Verfahren bei einer Konkurrenten-Klage jedenfalls theoretisch angreifbar.
Aber wenn das im Stellenbesetzungsverfahren vorgesehen ist - kein Problem. Deswegen ja anrufen - die auschreibenden Stelle weiß am besten Bescheid.
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Bewerbung nach schriftlichen Prüfungen - von Gast - 30.08.2020, 15:49
RE: Bewerbung nach schriftlichen Prüfungen - von Lawyerin2 - 30.08.2020, 15:53
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