28.08.2020, 19:13
(28.08.2020, 19:06)Gast schrieb:Man könnte doch im Vorhalten auch die erste Ausführungshandlung sehen, halte ich aber für schwer begründbar und kommt auf die Umstände an. Bei Tatentschluss würde ich mit dem Ansetzen großzügiger umgehen, falls noch ein Rücktritt im Raum steht, aber auch nur wenn die Klausur darauf anspielt, z.B. falls der Täter abbrechen musste wegen was auch immer.(28.08.2020, 14:18)Jurahesse schrieb: Hey,
Genügt es ein unmittelbares Ansetzen anzunehmen, wenn der Angeklagte ein Messer vorhält u droht das Opfer abzustechen? Er kann ja ohne zwischenakt auch den Erfolg herbeiführen oder muss beim Messer tatsächlich erst ein Stoß in Richtung des Opfers erfolgen ?
VG
Die Vorposten haben recht, soweit es um ein Tötungsdelikt geht. Die Kontrollfrage ist ja immer: muss noch etwas getan werden, damit der Erfolg eintritt? Die Antwort gibst du selbst: ja, er muss noch zustechen. Dass er dies könnte, genügt nicht.
Warum hat er denn nicht zugestochen?
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Unmittelbares ansetzen - von Jurahesse - 28.08.2020, 14:18
RE: Unmittelbares ansetzen - von Gast - 28.08.2020, 14:49
RE: Unmittelbares ansetzen - von Gast - 28.08.2020, 16:45
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