14.08.2020, 09:54
(14.08.2020, 09:44)Gast schrieb: Vielen Dank!
Werde ich zu dieser Zahlung durch einen Bescheid vom Versorgungswerk aufgefordert?
Und was ist mit den an das Werk von mir selbst gezahlten Beiträgen, wenn später über die GKV die an die DRV gezahlten Beiteäge dem Versorgungswerk zugeschoben werden? Denn dann hat das Versorgungswerk ja quasi "doppelt" Geld erhalten?
Ich meine, Du wirst aufgefordert. Ich weiß nicht, ob Du den Job wechselst (dann auf jeden Fall) oder ob Du erstmals zugelassen und ins VW aufgenommen wirst. Du solltes aber selbst Kontakt mit denen aufnehmen und das klären. Das erspart Arbeit und ggf. deutliche Nachzahlungen. Wenn die sich erst nach 4-10 Monaten melden und Du musst für die Monate (den Mindestbeitrag) nachzahlen, kann das bei geringem Gehalt und keinen Rücklagen für manchen ein Problem sein, auch wenn es vielleicht nur zwischen 600-1800 € ist.
Du solltest Dich aber unbedingt selbst damit befassen und nicht hier nach semiqualifiziertem Rat fragen (kommt auch immer auf das jeweilige VW an).
Ich kann ad hoc nicht sagen, ob Du den Mindestbeitrag zurückverlangen kannst. Ich glaube, bei mir geht das nicht - ich warte auch noch auf die Befreiung. Da diese Beiträge nach der Rückerstattung letztlich "Zusatzbeiträge" sind, die leistungserhöhend wirken, solltest Du sie aber ohnehin drin lassen, selbst wenn Du sie rausholen könntest. Es gibt viele Anwälte, die im Jahr noch freiwillig zusätzlich ans VW zahlen, um damit die Altersversorgung zu erhöhen (geht bei der DRV ja auch). Ob das später dann wirklich funktioniert, ist eine andere Frage. Aber man unterstützt keinen teuren Versicherungsvertrieb und kann auch nicht auf die Nase fallen, wie es beim Aktienkauf passieren kann.
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