14.08.2020, 09:39
(14.08.2020, 09:22)Gast schrieb: Hi Leute.
Wisst ihr, wie das mit den Beiträgen zum Versorgungswerk in der Zeit bis zur Befreiung von der DRV ist? Muss ich als angestellter RA bis dahin die vollen Beiträge zum Versorgungswetk selber zahlen? Oder bin ich davon bis zur Entscheidung der DRV befreit, da ja die an die DRV angeführten Beiträge auf Antrag nachträglich an das Versorgungswerk erstattet werden?
Nein, Du musst bis zur Befreiung den jeweiligen Mindestbeitrag des Versorgungswerks zahlen. Du kannst aber bis zu einer bestimmten Grenze (schau in die Satzung) auch freiwillig mehr zahlen. Bis zur Befreiung zahlt Dein AG ganz normal den Teil Deines Gehalts an die DRV. Der Mindestbetrag ist vom Versorgungswerk vorgegeben (hier ca. 130€ monatlich). Die musst Du zahlen, egal, ob Du 10k monatlich verdienst oder arbeitslos bist.
Wenn Du dann die Befreiung hast, musst Du, damit rückwirkend die Beiträge aus der DRV ins Versorgungswerk geschoben werden können, innerhalb von 3 Monaten nach Befreiung über Deine KV (falls gesetzlich versichert) die Beiträge zurückholen und ins VW schieben lassen.
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