29.06.2020, 09:01
(29.06.2020, 03:59)Gast schrieb: Wenn nur wichtig ist, dass "einfach jemand entscheidet", egal ob für die eine oder die andere Seite und egal wie sehr dieser "jemand" juristisch gebildet ist, dann sind die Entscheidungen nicht mehr an der Gesetzeslage orientiert. Das hat unter anderem zwei bemerkenswerte Konsequenzen:
Zum einen fehlt es der Rechtsprechung dann an Vorhersehbarkeit. Die Vorhersehbarkeit gerichtlicher Entscheidungen muss jedenfalls im Ansatz gegeben sein. Und ja, würde man auch 4P-Kandidaten in das Richteramt heben, gäbe es ganz sicher noch deutlich mehr Divergenzen als dies heute der Fall ist (es gbe schlichtweg mehr "falsche" Entscheidungen). Unter der (deutlich gesteigerten) Unberechenbarkeit zivilrechtlicher Entscheidungen leidet das Wirtschaftslebens massiv. Die Verlässlichkeit der Rechtsprechung ist unter anderem auch ein Indikator, mit dem Länder als geeigneter Standort für Investitionen beurteilt werden. Eine (gesteigerte) Unberechenbarkeit strafrechtlicher Entscheidungen würde auch dem noch so braven Bürgerlein die Möglichkeit nehmen, die eigene Strafbarkeit zu vermeiden. Beziehungsweise müsste der Anwendungsbereich von § 17 StGB plötzlich uferlos werden (wer weiß schon noch, was er darf und was nicht). Damit wird die Justiz einer ganz entscheidenden Erwartung nicht mehr gerecht.
Zum anderen (das geht mit dem vorherigen Punkt natürlich einher) sind die Entscheidungen, die mit der Gesetzeslage nichts mehr zu tun haben, nicht mehr durch das demokratisch geschaffene Recht legitimiert. Und ja, insofern hat das dann doch eine gewissen Nähe zum "Adolf-Richter". Ein Richter, der nicht an die Gesetzes- oder sonstige Rechtslage gebunden ist (bzw. der munter und unwissend weitab davon entscheidet), der entscheidet zwangsläufig willkürlich. Dann wäre das in der Tat vergleichbar mit einem Urteilsspruch des Dorfältesten. Von der Konfliktlösung durch Dorfälteste hat man in Europa aber nicht nur deshalb Abstand genommen, weil es einfach schicker aussieht, wenn diese AUfgabe jemand in Robe übernimmt. Eine solche Justiz kann die Erwartungen des Rechtsstaatsprinzips nicht mehr ausfüllen.
Im Grundgesetz heißt es, dass die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden ist. Dem kann die Rechtsprechung nur gerecht werden, wenn die Rechtsprechung aus Richtern besteht, die nennenswerte Vorstellungen von dem Inhalt von Gesetz und Recht haben (bzw. sich diese Vorstellungen auch bei neuen und komplexen Materien mit verlässlicher Methodik schnell erarbeiten können). der 4P-Kandidat hat leider die(/zwei) Möglichkeit(en) verpasst, unter Beweis zu stellen, dass er das kann.
Ja, die Noten sagen vielleicht nur in 95% der Fälle etwas über die Eignung aus. Bemerkenswerte Extremfälle gibt es immer wieder. Sie sind aber dennoch ein verlässliches Kriterium und vor allem das einzig greifbare und doch recht objektive Kriterium. Worauf soll man sich bei der Einstellung junger 4P-Richter denn stützen, um darauf zu spekulieren, dass sie vielleich doch zu den 5% gehören? Auf deren eigene Einschätzung?
Nein, 4P sind nicht "ausreichend" und eine "Befähigung zum Richteramt". Das sind Wortspielereien. Sobald der erste Neunmalkluge versucht, sich mit solchen Argumentationen einzuklagen (das gab es schon!) und die Rechtsprechungs dafür Sympathien zeigt (das gabe es noch nicht!), werden diese Terminologien durch den Gesetzgeber geändert. Und dann?
Mit dem Urteil "ausreichend" ist nur gesagt, dass es für das Bestehen der Prüfung "ausgereicht" hat. Ohne sachlichen Unterschied kann man diese Formulierung so ändern, dass man zukünftig mit 4,00 bis 6,49 eben nur "bestanden" hat. Die "Befähigung zum Richteramt" ist nur formal erreicht. Ja, dieser Terminus geht deutlich weiter. Nein, darauf kann man nicht abstellen. Sollte das Bestehen der Assessorsprüfung wirklich die Einstrittskarte in die Justiz sein (und nichts anderes; etwa der Zugangs zur Rechtsanwaltschaft), würde deren Schwierigkeitsgrad (wohl auch die Aufgabenstellungen; keine RA-Klausuren mehr) massiv angehoben werden (oder man besteht zukünftig nur noch mit 9,00 Punkten). Das wäre dann auch verfassungskonform. Es wäre jetzt nur deshalb nicht verfassungskonform, weil die Assessorprüfung zugleich für alle möglichen weiteren Berufe die Zugangshörde ist (beim höheren Dienst, StA und RA schon formal; bei vielen anderen Berufen praktisch gesehen auch). Solange der Gesetzgeber aber für verschiedene Berufe diese Prüfung als Hürde vorsieht ("Ausbildungsmonopol"), muss er aus verfassungsrechtlichen Gründen das Niveau so "tief" halten, dass jeder, der daran scheitert, auch wirklich für jeden der davon abhängigen Berufe ungeeignet ist; und zwar ganz sicher ungeeignet. Und ja, da geht man offenbar davon aus, dass es Assessorenjobs gibt, die man auch machen können soll, obwohl man für die Justiz "zu dumm" ist.
Insofern gibt es tatsächlich ein 2-Klassenmodell der Assessorenschaft. Das hat sich aber niemand so ausgedacht. Das ist nur die Folge daraus, dass die gleiche Prüfung für Berufe verschiedenen Schwierigkeitsgrads vorausgesetzt wird und man diese Prüfung (zum Glück der 4P-Kandidaten) mit einer weiten Bandbreite von Ergebnissen bestehen kann. Reformiert der Gesetzgeber dieses Modell und führt stattdessen Fachprüfungen für die einzelnen Assessorkurse ein, so kann er (wie oben schon geschrieben) die Anforderungen an die neu geschaffene Richter-Prüfung erheblich modifizieren, was in erster Linie auf eine Steigerung des Anspruchs hinauslaufen dürfte. Dann sollte es wirklich jeder verstehen.
Es ist abwegig, darauf abzustellen, dass man als Berichterstatter in einer Kmmer doch sowieso immer den Vorsitzenden die anspruchsvollen Fragen lösen lassen Kann. Selbst wenn es so wäre: Was macht man denn dann, wenn der Vorsitzende selber ein 4P-Richter ist? Auch die Bedeutung der Eingangsinstanzen sollte man nicht klein reden. Selbst wenn die Revision immer möglich wäre: Was macht man denn dann, wenn am Revisionsgericht auch nur 4P-Richter sitzen?
Das Abstellen auf Laienrichter ist ebenso abwegig. Wie man nach zwei Staatsprüfungen erfahren haben dürfte, kann deren Bedeutung (für die Lösung von Rechtsfragen!) nur überhöht werden. Unser geltendes Prozessrecht ist ersichtlich nicht auf Entscheidungsbefugnisse von Laienrichter n ausgelegt. Die ausländischen Rechtsordnungen, die das schon eher tun, sehen dann dennoch vor, dass die Entscheidungen der Laienrichter juristisch nachgeprüft werden (können).
Und jetzt wollen die Forumsautoren (wenn sie nicht nur trollen), die 4P-Richter als bessere Laienrichter in die Justiz lassen? Das würde schief gehen. Holt man die gesamte Assessorenschaft, die de facto nunmal in 2 Klassen geteilt ist (wenn auch nicht trennscharf) in die Richterschaft, dann ist plötzlich auch die Richterschaft in 2 Klassen geteilt. Die 2. Klasse darf dann nicht Kammervorsitzender (oder anderswo alleine tätig) werden und auf gar keinen Fall in ein Revisionsgericht. Also nur eingeschränkte Verwendung. Aus geringerer Verwendbarkeit muss auch (Art. 33 GG) eine geringere Besoldung resultieren. Wer hat dann gewonnen?
Wer "Richter 2. Klasse" werden möchte, der kann sich schon jetzt als Rechtspfleger bewerben.
“Befähigung zum Richteramt“, das sind “Wortspielereien“. Merke ich mir für meinen nächsten Schriftsatz: “Dass Sie nach dem Wortlaut auslegen ist doch Wortspielerei. Seien Sie mal nicht so neunmalklug. Wenn es auf den Wortlaut ankommt, wird es der Gesetzgeber ändern. Anspruch (-)“'.
Hoffentlich argumentierst Du nicht so in deinen Urteilen'
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Richter mit ausreichend im 2. Examen? - von Ausreichender Richter - 27.06.2020, 17:22
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RE: Richter mit ausreichend im 2. Examen? - von Gast - 06.07.2020, 14:47
RE: Richter mit ausreichend im 2. Examen? - von Gast - 05.07.2020, 21:30
RE: Richter mit ausreichend im 2. Examen? - von Gast - 06.07.2020, 09:18
RE: Richter mit ausreichend im 2. Examen? - von Gast - 06.07.2020, 09:53
RE: Richter mit ausreichend im 2. Examen? - von Gast - 06.07.2020, 15:10
RE: Richter mit ausreichend im 2. Examen? - von Gast Gast - 06.07.2020, 15:21