23.06.2020, 13:35
Als angestellter Rechtsanwalt (m/w/d) wird man wie ein sonstiger Arbeitnehmer behandelt hinsichtlich der Alterssicherung. D.h. von Gesamtbeitrag trägt eine Hälfte der Arbeitgeber, die andere wird als Abzug vom Brutto abgezogen und entsprechend weniger Netto ausgezahlt. Also alles „ganz normal“.
Die einzige Besonderheit: Bei manchen Versorgungswerken kann man wählen, ob der AG oder der AN die Beiträge anführen soll. Im letzten Fall bekommt man beide Hälften ausgezahlt und muss dann beides selbst an Versorgungswerk weiterleiten.
Nur das müsste man ggf. besprechen. Auf die Beitragshöhe hat das keine Auswirkungen.
Die einzige Besonderheit: Bei manchen Versorgungswerken kann man wählen, ob der AG oder der AN die Beiträge anführen soll. Im letzten Fall bekommt man beide Hälften ausgezahlt und muss dann beides selbst an Versorgungswerk weiterleiten.
Nur das müsste man ggf. besprechen. Auf die Beitragshöhe hat das keine Auswirkungen.
Nachrichten in diesem Thema
Versorgungswerk - Übernahme der Beiträge - von Einsteiger - 23.06.2020, 12:50
RE: Versorgungswerk - Übernahme der Beiträge - von RechtsanwaltII - 23.06.2020, 13:35

