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Wahlstation und Volljurist
Hansi Kelsen
Unregistered
 
#10
14.06.2020, 23:34
(12.06.2020, 12:36)O d z d schrieb:  
(01.06.2020, 12:15)Hansi Kelsen schrieb:  
(01.03.2020, 18:13)Ausland schrieb:  Wie sieht es eigentlich in NRW hinsichtlich ausländischer Kanzleien aus? 
Muss es wirklich zwingend ein deutscher Volljurist sein?



Nein. Der/die Ausbilder/in muss nicht zwingend deutscher Volljurist sein (§ 41 Abs. 2 JAG NRW).


§ 41 Abs. 2 S.1 JAG NRW: Zur Ausbildung darf nur herangezogen werden, wer dafür fachlich und persönlich geeignet erscheint und die Gewähr dafür bietet, dass er die Referendarin oder den Referendar in der Praxis gründlich ausbilden kann.

Du triffst den Nagel auf den Kopf! Fachliche Eignung ist eben nicht dasselbe wie die Befähigung zum Richteramt. Wenn das Gesetz Befähigung zum Richteramt meint, dann schreibt es auch Befähigung zum Richteramt. Andernfalls ergibt auch § 35 Abs. 2 Satz 2 JAG NRW wenig Sinn. Da müsste es dann nämlich deutscher Rechtsanwalt im Ausland heißen statt ausländischer Rechtsanwalt.
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Nachrichten in diesem Thema
Wahlstation und Volljurist - von Fred C. - 12.02.2020, 18:00
RE: Wahlstation und Volljurist - von Gastsj - 13.02.2020, 10:14
RE: Wahlstation und Volljurist - von GAsst - 18.02.2020, 22:27
RE: Wahlstation und Volljurist - von Gast - 19.02.2020, 10:10
RE: Wahlstation und Volljurist - von SeppMaier46 - 19.02.2020, 10:27
RE: Wahlstation und Volljurist - von GAsst - 29.02.2020, 20:24
RE: Wahlstation und Volljurist - von Ausland - 01.03.2020, 18:13
RE: Wahlstation und Volljurist - von Hansi Kelsen - 01.06.2020, 12:15
RE: Wahlstation und Volljurist - von O d z d - 12.06.2020, 12:36
RE: Wahlstation und Volljurist - von Hansi Kelsen - 14.06.2020, 23:34


 

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