08.06.2020, 13:57
Sich arbeitssuchend zu melden und sich arbeitslos zu melden, sind 2 verschiedene Dinge, die nicht miteinander vermengt werden dürfen. Die Arbeitssuche-Meldung hat grundsätzlich spätestens 3 Monate vor dem Ende des Arbeits-/Ausbildungsverhältnis zu erfolgen. Auch bei Arbeitnehmer, denen gekündigt wird, deren Befristung ausläuft oder Ähnliches, kann theoretisch (erfolgreiche Kündigungsschutzklage, Verlängerung des ArbV) auch noch etwas passieren, sodass das tatsächliche Ende auch hier ungewiss ist. Die Arbeitssuche-Meldung sollte spätestens erfolgen, wenn klar ist, wann die mündliche Prüfung ist. Selbst da hat man bei mir nachgefragt, warum das weniger als 3 Monate im Voraus ist. Auf meine Erklärung hin, war alles in Ordnung. Wer Diskussionen vermeiden will, meldet sich nach Mitteilung der mündlichen Prüfung arbeitssuchend. Arbeitslos wird sich dann nach der erfolgreichen mündlichen Prüfung gemeldet.
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Arbeitslos - von GastHE - 08.06.2020, 08:29
RE: Arbeitslos - von Gastt - 08.06.2020, 08:41
RE: Arbeitslos - von Gast - 08.06.2020, 09:05
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RE: Arbeitslos - von Gast AA - 08.06.2020, 10:12
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RE: Arbeitslos - von Gast - 08.06.2020, 15:16