08.06.2020, 10:59
(08.06.2020, 10:38)Gast Gast schrieb:(08.06.2020, 10:25)Gast schrieb: @Gast Gast: Bei einem Freund von mir hat man die Möglichkeit des Durchfallens nicht als Grund zählen lassen, sich nicht früher zu melden. Lässt sich vielleicht hören, wenn man mit weniger als 4 Punkten zur Mündlichen geladen wird. Sonst ist es ja auch mehr oder weniger vorgeschoben.
Ich hatte damals auch kein Risiko noch durchzufallen, war trotzdem kein Problem. Es ist natürlich möglich, dass irgendein Mitarbeiter dort rummotzt aber ob er das darf?
In § 141 SGB III steht jedenfalls nur:
(1) Die oder der Arbeitslose hat sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist.
(3) Ist die zuständige Agentur für Arbeit am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit der oder des Arbeitslosen nicht dienstbereit, so wirkt eine persönliche Meldung an dem nächsten Tag, an dem die Agentur für Arbeit dienstbereit ist, auf den Tag zurück, an dem die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit war.
Ich lese daraus, dass ich mich im Voraus arbeitslos melden KANN, aber nicht MUSS. Also bin ich am ersten Tag meiner Beschäftigungslosigkeit bei der Agentur erschienen, war freundlich, und alles war kein Problem.
Die Pflicht sich drei Monate zu melden, ergibt sich aus § 38 Abs. 1 SGB III:
"Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. Zur Wahrung der Frist nach den Sätzen 1 und 2 reicht eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird."
Auf der sicheren Seite ist man, wenn man sich nach Erhalt der Ladung meldet. Laut LSG Bayern reicht aber auch die Meldung nach Bestehen der mündlichen Prüfung. Eine Übersicht zum Thema findet man hier:
https://www.protokolle-assessorexamen.de...uefung.php
Nachrichten in diesem Thema
Arbeitslos - von GastHE - 08.06.2020, 08:29
RE: Arbeitslos - von Gastt - 08.06.2020, 08:41
RE: Arbeitslos - von Gast - 08.06.2020, 09:05
RE: Arbeitslos - von Gast - 08.06.2020, 09:07
RE: Arbeitslos - von Gast - 08.06.2020, 09:33
RE: Arbeitslos - von Gast AA - 08.06.2020, 10:12
RE: Arbeitslos - von Gast Gast - 08.06.2020, 10:21
RE: Arbeitslos - von Gast - 08.06.2020, 10:25
RE: Arbeitslos - von Gast Gast - 08.06.2020, 10:38
RE: Arbeitslos - von Gast - 08.06.2020, 10:59
RE: Arbeitslos - von Gast AA - 08.06.2020, 10:30
RE: Arbeitslos - von Gast - 08.06.2020, 10:39
RE: Arbeitslos - von Gast Gast - 08.06.2020, 10:41
RE: Arbeitslos - von GastNRW44 - 08.06.2020, 12:45
RE: Arbeitslos - von Gast - 08.06.2020, 13:23
RE: Arbeitslos - von Gast - 08.06.2020, 16:34
RE: Arbeitslos - von Gast - 08.06.2020, 13:57
RE: Arbeitslos - von Gast - 08.06.2020, 14:50
RE: Arbeitslos - von Gast - 08.06.2020, 15:16