08.06.2020, 10:38
(08.06.2020, 10:25)Gast schrieb: @Gast Gast: Bei einem Freund von mir hat man die Möglichkeit des Durchfallens nicht als Grund zählen lassen, sich nicht früher zu melden. Lässt sich vielleicht hören, wenn man mit weniger als 4 Punkten zur Mündlichen geladen wird. Sonst ist es ja auch mehr oder weniger vorgeschoben.
Ich hatte damals auch kein Risiko noch durchzufallen, war trotzdem kein Problem. Es ist natürlich möglich, dass irgendein Mitarbeiter dort rummotzt aber ob er das darf?
In § 141 SGB III steht jedenfalls nur:
(1) Die oder der Arbeitslose hat sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist.
(3) Ist die zuständige Agentur für Arbeit am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit der oder des Arbeitslosen nicht dienstbereit, so wirkt eine persönliche Meldung an dem nächsten Tag, an dem die Agentur für Arbeit dienstbereit ist, auf den Tag zurück, an dem die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit war.
Ich lese daraus, dass ich mich im Voraus arbeitslos melden KANN, aber nicht MUSS. Also bin ich am ersten Tag meiner Beschäftigungslosigkeit bei der Agentur erschienen, war freundlich, und alles war kein Problem.
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Arbeitslos - von GastHE - 08.06.2020, 08:29
RE: Arbeitslos - von Gastt - 08.06.2020, 08:41
RE: Arbeitslos - von Gast - 08.06.2020, 09:05
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