07.06.2020, 14:49
Es stellt sich zunächst die Frage der Verhältnismäßigkeit. Wenn Grds. der Vertragsfotograf gestattet ist, warum nicht dann auch "ein" anderer. Die Zugangsbeschränkung mag durch die Pandemie okay sein, aber die Zulässigkeit nur des Vertragsfotografen ist mMn auf Grund der Pandemie nicht nachvollziehbar, da jeder andere Fotograf sich ebenso an die Hygienemaßnahmen halten kann.
Im Übrigen dürfte grds. eine Ungleichbehandlung vorliegen.
Im Übrigen dürfte grds. eine Ungleichbehandlung vorliegen.
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Behörde, Ungleichbehandlung - von Gast - 22.04.2020, 12:10
RE: Behörde, Ungleichbehandlung - von Gast - 07.06.2020, 14:49
RE: Behörde, Ungleichbehandlung - von Gast - 07.06.2020, 15:06

