29.05.2020, 12:29
(29.05.2020, 11:45)Hehei schrieb: Naja nach Rückgabe der Anwaltszulassung bleibe ich ja weiter Mitglied der Versorgungswerke. Alleine um mein Auszahlung irgendwann zu erhalten. Ob ich dann jedoch weiter einzahlen darf kA
Ich stehe auch gerade vor der Problematik.
Habe mehrere Jahre lang in DRV eingezahlt und kriege schon die ersten Rentenbriefchen.
Das REF war entsprechend sozialversicherungspflichtig. Jetzt zum
Berufseinstieg werde ich Syndikus und damit dann beim Versorgungswerk einzahlen und ne Befreiung bei der drv stellen.
Oder ist es sinnvoll das ref im
Versorgungswerk nachzuversichern?
Die mindestanwartschaften habe ich auch ohne das ref?
Wenn ich sterbe, erhält meine Frau Witwenrente vom Versorgungswerk, trotzdem wird sie kein Mitglied.
Kurzum, Einzahlung ins Versorgungswerk geht nur mit Anwaltszulassung.
Wenn du es ganz (!) grob runterbrechen willst:
Mindestversicherungszeit in der DRV mit Ref überschritten? Dann besser in der DRV bleiben, um darüber eine zusätzliche Mini-Rente abzugreifen. Wenn du die Ref Zeit ins VW ziehst und dadurch die Mindestversicherungszeit in der DRV minimal unterschreitest, fällt die Rente ja komplett weg nach meinem Wissen.
Wenn Mindestversicherungszeit in der DRV noch nicht erreicht und Plan ist, Anwalt/Syndikus zu werden/zu bleiben, dann Nachversicherung im VW, weil es dort normalerweise mehr Rente für die Punkte gibt.
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