29.05.2020, 11:59
(29.05.2020, 11:45)Hehei schrieb: Naja nach Rückgabe der Anwaltszulassung bleibe ich ja weiter Mitglied der Versorgungswerke. Alleine um mein Auszahlung irgendwann zu erhalten. Ob ich dann jedoch weiter einzahlen darf kADie spätere Auszahlung hat mit der Mitgliedschaft nichts zu tun. Wegen Recherche aus persönlichen Gründen weiß ich zumindest bzgl. BW, dass man dort die Mitgliedschaft verliert, wenn man die Anwaltszulassung dort abgeben muss.
Ich stehe auch gerade vor der Problematik.
Habe mehrere Jahre lang in DRV eingezahlt und kriege schon die ersten Rentenbriefchen.
Das REF war entsprechend sozialversicherungspflichtig. Jetzt zum
Berufseinstieg werde ich Syndikus und damit dann beim Versorgungswerk einzahlen und ne Befreiung bei der drv stellen.
Oder ist es sinnvoll das ref im
Versorgungswerk nachzuversichern?
Die mindestanwartschaften habe ich auch ohne das ref?
https://www.vw-ra.de/zulassungsrueckgabe.html
Du musst letztlich selbst entscheiden, was Du für sinnvoller hältst. Hängt letztlich auch von Deiner persönlichen beruflichen Vorstellung ab. Bei der Nachversicherung musst Du allerdings die Frist berücksichtigen.
Es ist sicher sinnvoller, sich mal näher mit der Satzung des jeweils zuständigen VW zu befassen als hier im Forum zu fragen.
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