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Gegenstand des 2. Examen (NRW)
Gast
Unregistered
 
#1
22.05.2020, 05:23
Mir wurde von verschiedenen Seiten gesagt, dass Teile des Stoffes, die im 1. Examen verlangt werden, im 2. nicht mehr verlangt werden. Das soll für das gesamte Staatsorganisationsrecht gelten. Aber zB auch für Verfassungsbeschwerden. Hat das seine Richtigkeit?

Ein erster Blick auf § 52 JAG-NRW sagt, dass grds der gesamte Stoff des 1. Examens erneut abgefragt werden kann. In ABsatz 2 werden aber unabhängig davon Kenntnise in ZPO, StPO und VwGO verlangt. Die stehen zwar auch schon in § 11 drin (1. Examen). Aber da teilweise nur "im Überblick".

Aus dieser gesonderten Aufzählung könnte man nun schließen, dass insbesondere das Verfassungsprozessrecht nicht mehr gefragt wird. Damit fallen die Verfassungsbeschwerden raus, wobei Grundrechtsprüfungen bleiben. StaatsOrga ist typischerweise prozessual eingekleidet. Wallen die ganzen BVerfGG-Verfahren weg, bleibt für StaatsOrga auch nicht mehr viel übrig.

Kann jemand bitte Licht ins Dunkel bringen?

Und wie sieht es mit Europarecht aus, sowohl materiell als auch Verfahrensarten vor dem EuGH?

Oder allgemein: Welche Teile des Stoffs aus dem 1. fallen im 2. Examen weg?
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Nachrichten in diesem Thema
Gegenstand des 2. Examen (NRW) - von Gast - 22.05.2020, 05:23
RE: Gegenstand des 2. Examen (NRW) - von GastHE - 22.05.2020, 08:27
RE: Gegenstand des 2. Examen (NRW) - von T. Kaiser - 22.05.2020, 08:38
RE: Gegenstand des 2. Examen (NRW) - von RefGPA - 22.05.2020, 10:58
RE: Gegenstand des 2. Examen (NRW) - von Gast - 22.05.2020, 11:23


 

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