10.05.2020, 14:55
Ich habe von Leuten gehört, die mit 2 x 5,x verbeamtet wurden. Eigentlich verstößt das ja gegen die Bestenauslese, wenn es besser benotete Bewerber gegeben hat, was bei fast jeder Stelle im ÖD der Fall ist.
Kann eine Behörde denn Ausnahmen vom Leistungsprinzip aus anderen Gründen machen, z.B. wenn dem Personalchef die Nase passt oder man einen nützlichen Schwerpunkt hat? Erst recht, wenn mehr als nur eine Stelle besetzt wird und die abgelehnten Bewerber sich bei der Konkurrentenklage auf mehrere genommene Bewerber stützen müssten und nicht nur auf einen.
Kann eine Behörde denn Ausnahmen vom Leistungsprinzip aus anderen Gründen machen, z.B. wenn dem Personalchef die Nase passt oder man einen nützlichen Schwerpunkt hat? Erst recht, wenn mehr als nur eine Stelle besetzt wird und die abgelehnten Bewerber sich bei der Konkurrentenklage auf mehrere genommene Bewerber stützen müssten und nicht nur auf einen.
Nachrichten in diesem Thema
Ausnahmen bei der Bestenauslese - von Gast - 10.05.2020, 14:55
RE: Ausnahmen bei der Bestenauslese - von Gast - 10.05.2020, 15:23
RE: Ausnahmen bei der Bestenauslese - von Gast - 10.05.2020, 15:36
RE: Ausnahmen bei der Bestenauslese - von Der echte Norden - 10.05.2020, 15:52
RE: Ausnahmen bei der Bestenauslese - von Gast - 10.05.2020, 19:40
RE: Ausnahmen bei der Bestenauslese - von GAsst - 10.05.2020, 21:03
RE: Ausnahmen bei der Bestenauslese - von Gast - 10.05.2020, 21:12