14.03.2014, 16:44
Wie fandet ihr das denn heute ?
1) Anklage §§ 263a, 246 I
- erst einmal kein wirksamer Strafantrag durch Betreuer; § 247 findet bei
§ 246 und § 263a Anwendung
- Betreuer mMn nicht antragsberechtigt im Sinne von § 77 III StGB, er war nur für Gesundheits-u. Vermögensfürsorge zuständig
- allein die Tatsache, dass es mglw um Vermögensdelikt geht, fällt nicht zur Vermögensfürsorge (Strafantrag ist persönlich Sorge/Angelegenheit)
darüber hinaus:
- beides geht nicht tateinheitlich: 246 (Fremdschädigung) 263a wegen Ähnlichkeit zu 263 (Selbstschädigungscharakter)
- § 263a (-) --> kein unbefugtes Verwenden, ist betrugsspezifisch auszulegen; bei Vorlage von Karte und PIN gegenüber Bankangestelltem würde man aber von Bankvollmacht ausgehen
- § 266 (-) da Sonderdelikt, Vermögensbetreuungspflicht bestünde höchstens im Verhältnis Mitangeklagte zu Zeugin Koslowski
- § 266, 27 --> daher höchstens Teilnahme möglich
--> jetzt kommt das Problem, ob vereinbart wurde, dass auch Geldabhebung zu eigenen Zwecken vereinbart wurde oder nicht
- Verlesung des Vernehmungsprotokolls unzulässig: Ausnahme Vernehmung des Ermittlungsrichters zwar auch nach § 252 StPO zulässig, aber nur Erinnerungen des Richters verwertbar --> diesem darf zur Gedächtnisauffrischung zwar Vohalte gemacht werden --> verwertbar aber nur, was er auf diesen Vorhalt äußert --> hier hat er gar nichts geäußert, das Protokoll wurde verlesen --> unzulässig
- Zeuge Budde: käme ohnehin nur als Zeuge vom Hörensagen in Betracht, daher wegen Unmittelbarkeitsgrundsatz ohnehin weniger Beweiswert
- in seiner Strafanzeige von Anfang Januar 2013 stand, er habe erst kürzlich vom Geschehen erfahren (die Vereinbarung war schon Juli 2012)
- dann ist mMn natürlich fraglich, wie ernst es zu nehmen ist, dass die Zeugin Koslowski ihrem Betreuer ein halbes Jahr später sowas sagte
--> denn die Demenzerkrankung war ja gewissermaßen "unstreitig", fraglich also ob sie in diesem Zeitpunkt einen "klaren Moment" hatte, wird man im Nachhinein nicht mehr aufklären können
--> Gericht müsste die Verurteilung daher auf Aussage des Zeugen Budde stützen, welcher nur vom Hörensagen ist; darüber hinaus müssten wegen der Demenzerkrankung "vernünftige Zweifel" an der Richtigkeit dieses Geschehensablaufes bestehen --> Ergebnis wäre dann Freispruch (quasi in dubio pro reo)
(- bei § 246 besteht dasselbe Probleme beim Merkmal der Rechtswidrigkeit der Zueignung, da auch diese bei Einwilligung des Eigentümers entfällt)
- § 266b nicht, weil kein "Drei-Parter-System")
2) Anklagevorwurf § 244 I Nr.3
- beantragt habe ich hier auch Freispruch, "hilfsweise" eine milde Strafe (§§ 242, zu mildern über § 49 StGB)
- belastend ist hier nur die Aussage der Mitangeklagten
--> eine solche Aussage hat regelmäßig einen geringeren Beweiswert (ist schließlich nicht ausgeschlossen, dass etwas gesagt wird, nur um selbst besser davon zu kommen)
--> darüber hinaus ist die Aussage wohl eher unglaubhaft, denn
- der Schlüssel wurde der Mitangeklagten, nicht dem Angeklagten überlassen
- sie hatte zumindest ein Motiv (wegen Affäre des Mannes)
- Einlassung, der Angeklagte habe die Zeugin Schmitz ärgern wollen nachdem er sie verlassen hat (warum sollte er sie ärgern wollen, wenn er sie selbst doch verlassen hat; nicht sie ihn ?)
für den Fall, dass Gericht andere Auffassung hat:
- § 244 (-) kein falscher Schlüssel
--> auch wenn Schlüssel nur Mitangeklagte zum Betreten der Wohnung berechtigen sollte (war insoweit unklar, aber wohl davon auszugehen), findet durch die unberechtigte Weitergabe des Schlüssels an Angeklagten noch keine Entwidmung statt, denn Zeugin Schmitz hat hiervon gar keine Kenntnis ?
--> andere Tatvarianten scheitern, da schlichtes Betreten nicht erfasst
- § 243 I 2 Nr.1, Nr.2 (-)
- bleibt dann bei § 242
Problem: Mitangeklagte hatte Tatentschluss in Angeklagtem geweckt und konkrete Tat "vorgegeben" --> Anstiftung ?
P.: es muss eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat vorliegen
- das ist jedenfalls der Fall, denn
- egal ob Angeklagter nun Geschichte mit Darlehen geglaubt hat
--> wenn er wusste, ohnehin rw
--> wenn nicht, bestand auch keine Anspruch auf Übereignung
--> Geldschuld, daher Gattungsschuld und Konkretisierung gebührt dem Schulder, (Wertsummentheorie ist ja Mm),
Angeklagter hätte sich dann in vermeidbarem Verbotsirrtum befunden
--> wegen Anstiftung wäre dann über § 49 zu mildern
Strafzumessung:
- in Bewährungszeit nicht straffällig geworden (sofern man davon ausgeht, dass bei Tat 1 nix vorliegt; Tat 2 wäre ja schon außerhalb Bewährungszeit)
(weiter ist mir nichts eingefallen)
- StA hatte strafschärfend berücksichtigt, dass Angeklagter sich nicht eingelassen hat, geht nicht wegen nemo tenetur se ipsum accussare aus Art.6 EMRK
Zusatzfragen:
- ja, notwendige Verteidigung wegen Schwere der Tat § 140 II, da an erwartetem Rechtsfolgenausspruch zu messen, ab Jahr freiheitsstrafe anzunehmen
- Ablehnung StA geht nicht, zumächst auch neutrale Behörde § 160 II StPO,
§§ 22ff., § 31 StPO sehen keine Ablehnung StA vor, analoge Anwendung von § 24 nicht geboten (Problem der Unparteilichkeit), da im Endeffekt der Richter Recht spricht
- hinsichtlich Beweisantrag habe ich Unsinn gemacht !
jedenfalls zu beantragen, dass RA als notwendiger Verteidiger beigeordnet wird (wichtig wegen Kosten, da Mandant kaum Geld hatte)
1) Anklage §§ 263a, 246 I
- erst einmal kein wirksamer Strafantrag durch Betreuer; § 247 findet bei
§ 246 und § 263a Anwendung
- Betreuer mMn nicht antragsberechtigt im Sinne von § 77 III StGB, er war nur für Gesundheits-u. Vermögensfürsorge zuständig
- allein die Tatsache, dass es mglw um Vermögensdelikt geht, fällt nicht zur Vermögensfürsorge (Strafantrag ist persönlich Sorge/Angelegenheit)
darüber hinaus:
- beides geht nicht tateinheitlich: 246 (Fremdschädigung) 263a wegen Ähnlichkeit zu 263 (Selbstschädigungscharakter)
- § 263a (-) --> kein unbefugtes Verwenden, ist betrugsspezifisch auszulegen; bei Vorlage von Karte und PIN gegenüber Bankangestelltem würde man aber von Bankvollmacht ausgehen
- § 266 (-) da Sonderdelikt, Vermögensbetreuungspflicht bestünde höchstens im Verhältnis Mitangeklagte zu Zeugin Koslowski
- § 266, 27 --> daher höchstens Teilnahme möglich
--> jetzt kommt das Problem, ob vereinbart wurde, dass auch Geldabhebung zu eigenen Zwecken vereinbart wurde oder nicht
- Verlesung des Vernehmungsprotokolls unzulässig: Ausnahme Vernehmung des Ermittlungsrichters zwar auch nach § 252 StPO zulässig, aber nur Erinnerungen des Richters verwertbar --> diesem darf zur Gedächtnisauffrischung zwar Vohalte gemacht werden --> verwertbar aber nur, was er auf diesen Vorhalt äußert --> hier hat er gar nichts geäußert, das Protokoll wurde verlesen --> unzulässig
- Zeuge Budde: käme ohnehin nur als Zeuge vom Hörensagen in Betracht, daher wegen Unmittelbarkeitsgrundsatz ohnehin weniger Beweiswert
- in seiner Strafanzeige von Anfang Januar 2013 stand, er habe erst kürzlich vom Geschehen erfahren (die Vereinbarung war schon Juli 2012)
- dann ist mMn natürlich fraglich, wie ernst es zu nehmen ist, dass die Zeugin Koslowski ihrem Betreuer ein halbes Jahr später sowas sagte
--> denn die Demenzerkrankung war ja gewissermaßen "unstreitig", fraglich also ob sie in diesem Zeitpunkt einen "klaren Moment" hatte, wird man im Nachhinein nicht mehr aufklären können
--> Gericht müsste die Verurteilung daher auf Aussage des Zeugen Budde stützen, welcher nur vom Hörensagen ist; darüber hinaus müssten wegen der Demenzerkrankung "vernünftige Zweifel" an der Richtigkeit dieses Geschehensablaufes bestehen --> Ergebnis wäre dann Freispruch (quasi in dubio pro reo)
(- bei § 246 besteht dasselbe Probleme beim Merkmal der Rechtswidrigkeit der Zueignung, da auch diese bei Einwilligung des Eigentümers entfällt)
- § 266b nicht, weil kein "Drei-Parter-System")
2) Anklagevorwurf § 244 I Nr.3
- beantragt habe ich hier auch Freispruch, "hilfsweise" eine milde Strafe (§§ 242, zu mildern über § 49 StGB)
- belastend ist hier nur die Aussage der Mitangeklagten
--> eine solche Aussage hat regelmäßig einen geringeren Beweiswert (ist schließlich nicht ausgeschlossen, dass etwas gesagt wird, nur um selbst besser davon zu kommen)
--> darüber hinaus ist die Aussage wohl eher unglaubhaft, denn
- der Schlüssel wurde der Mitangeklagten, nicht dem Angeklagten überlassen
- sie hatte zumindest ein Motiv (wegen Affäre des Mannes)
- Einlassung, der Angeklagte habe die Zeugin Schmitz ärgern wollen nachdem er sie verlassen hat (warum sollte er sie ärgern wollen, wenn er sie selbst doch verlassen hat; nicht sie ihn ?)
für den Fall, dass Gericht andere Auffassung hat:
- § 244 (-) kein falscher Schlüssel
--> auch wenn Schlüssel nur Mitangeklagte zum Betreten der Wohnung berechtigen sollte (war insoweit unklar, aber wohl davon auszugehen), findet durch die unberechtigte Weitergabe des Schlüssels an Angeklagten noch keine Entwidmung statt, denn Zeugin Schmitz hat hiervon gar keine Kenntnis ?
--> andere Tatvarianten scheitern, da schlichtes Betreten nicht erfasst
- § 243 I 2 Nr.1, Nr.2 (-)
- bleibt dann bei § 242
Problem: Mitangeklagte hatte Tatentschluss in Angeklagtem geweckt und konkrete Tat "vorgegeben" --> Anstiftung ?
P.: es muss eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat vorliegen
- das ist jedenfalls der Fall, denn
- egal ob Angeklagter nun Geschichte mit Darlehen geglaubt hat
--> wenn er wusste, ohnehin rw
--> wenn nicht, bestand auch keine Anspruch auf Übereignung
--> Geldschuld, daher Gattungsschuld und Konkretisierung gebührt dem Schulder, (Wertsummentheorie ist ja Mm),
Angeklagter hätte sich dann in vermeidbarem Verbotsirrtum befunden
--> wegen Anstiftung wäre dann über § 49 zu mildern
Strafzumessung:
- in Bewährungszeit nicht straffällig geworden (sofern man davon ausgeht, dass bei Tat 1 nix vorliegt; Tat 2 wäre ja schon außerhalb Bewährungszeit)
(weiter ist mir nichts eingefallen)
- StA hatte strafschärfend berücksichtigt, dass Angeklagter sich nicht eingelassen hat, geht nicht wegen nemo tenetur se ipsum accussare aus Art.6 EMRK
Zusatzfragen:
- ja, notwendige Verteidigung wegen Schwere der Tat § 140 II, da an erwartetem Rechtsfolgenausspruch zu messen, ab Jahr freiheitsstrafe anzunehmen
- Ablehnung StA geht nicht, zumächst auch neutrale Behörde § 160 II StPO,
§§ 22ff., § 31 StPO sehen keine Ablehnung StA vor, analoge Anwendung von § 24 nicht geboten (Problem der Unparteilichkeit), da im Endeffekt der Richter Recht spricht
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RE: Klausuren März 2014 - von Frage an die NRWler - 18.03.2014, 22:07
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