20.03.2020, 11:05
Natürlich ergibt sich aus § 121 Abs. 1 StPO eine konkrete Berechnung. Ausschlaggebend ist dafür der erste Tag in Untersuchungshaft. Das Datum der vorläufigen Festnahme ist für die Berechnung hingegen ohne Bedeutung! Bei der Berechnung musst du natürlich die allgemeinen Regeln bei der Fristberechnung (Sonntag, Feiertag) beachten!
Nachrichten in diesem Thema
Anklage: Haftprüfungstermin (§ 121 StPO)?? - von Gast1234 - 20.03.2020, 10:22
RE: Anklage: Haftprüfungstermin (§ 121 StPO)?? - von mufu - 20.03.2020, 11:05
RE: Anklage: Haftprüfungstermin (§ 121 StPO)?? - von Gast1234 - 20.03.2020, 15:19
RE: Anklage: Haftprüfungstermin (§ 121 StPO)?? - von Gast - 20.03.2020, 17:07
RE: Anklage: Haftprüfungstermin (§ 121 StPO)?? - von Gast - 20.03.2020, 17:07
RE: Anklage: Haftprüfungstermin (§ 121 StPO)?? - von NRWNRW - 21.03.2020, 09:11